| Sitzungsdatum: | Donnerstag, den 28.08.2025 |
| Beginn: | 20:02 Uhr |
| Ende: | 21:32 Uhr |
| Ort: | Bürgerhaus - Probenraum (Keller) -, Auf der Gasse 1, 56825 Gevenich |
Anwesend waren:
Ortsbürgermeister
Herr Michael Mönch
1. Beigeordnete(r)
Herr Karl-Josef Fischer
Beigeordnete(r)
Herr Joachim Franzen
Ratsmitglieder
Frau Eva Fahrenkrog
Herr Walter Heep
Frau Katharina Jahnen
Frau Elvira Jahnen-Fuchs
Herr Moritz Loch
Herr Rainer Theobald
Herr Oliver Wilczynski
Protokollführerin
Frau Laura Junglas
Abwesend waren:
Es fehlten entschuldigt
| Frau Melissa Berenz |
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| Herr Bernhard Heep |
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| Herr Walter Müller |
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Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.
Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung
2. Beratung und Beschlussfassung über die Gründung eines Kindertagesstätten-Zweckverbandes Gevenich-Weiler
2.1. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung der Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Gevenich und Weiler vom 03.12.1985
2.2. Beratung und Beschlussfassung zu einer Übergangsregelung für die Kosten der Baumaßnahme
3. Beratung und Beschlussfassung über den Abriss von angrenzenden Nebengebäuden an das KITA-Gebäude
4. Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Auf der Steinkaul"
5. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der Ortsgemeinde Weiler in Bezug auf die Aufstellung eines Hinweisschildes
6. Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel aus dem Regionalen Zukunftsprogramm
7. Mitteilungen
Nicht öffentlicher Teil
8. Mitteilungen
TOP 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung
| 1. | Es wurde angefragt, ob bei Rasengräbern auch Urnenbestattung möglich sei. |
| 2. | Es wurde nach der Modernisierung der Internetseite gefragt. |
TOP 2: Beratung und Beschlussfassung über die Gründung eines Kindertagesstätten-Zweckverbandes Gevenich-Weiler
Sachverhalt:
Im Rahmen eines gemeinsamen Informationsaustausches der Gemeinderäte Gevenich und Weiler wurde am 19.05.2025 über die rechtliche Ausgestaltung der zukünftigen Zusammenarbeit beraten. Nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: die Regelung durch eine Zweckvereinbarung oder die Gründung eines Zweckverbandes.
Die anwesenden Ratsmitglieder sprachen sich für die Gründung eines Zweckverbandes aus. Ein erster Entwurf für eine Zweckverbandsordnung wurde vorgestellt und diskutiert.
Dieser Entwurf wurde anschließend der Kommunalaufsicht zur Stellungnahme vorgelegt und die erhaltenen Hinweise wurden eingearbeitet.
Damit die Bildung eines Zweckverbandes erfolgen kann, muss die noch bestehende Zweckvereinbarung aus dem Jahr 1985 in dem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt werden, in dem der Zweckverband entsteht.
Da die Zweckvereinbarung und der Entwurf der Verbandsordnung unterschiedliche Regelungen zur Kostenverteilung enthalten, wird empfohlen den Zweckverband zum 01.01.2026 zu bilden, um eine klare zeitliche Kostentrennung zu gewährleisten.
Ein Entwurf der Verbandsordnung ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, als zuständige Errichtungsbehörde, die Bildung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Gevenich-Weiler sowie die Feststellung der Verbandsordnung in der beigefügten Fassung zum 01.01.2026 zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 2.1: Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung der Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Gevenich und Weiler vom 03.12.1985
Sachverhalt:
Damit, die unter TOP 2 beschlossene Verbandsordnung zum 01.01.2026 in Kraft treten kann, muss eine einvernehmliche Aufhebung der Zweckvereinbarung zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Hierzu sind gleichlautende Beschlüsse der beiden Gemeinderäte, der Abschluss einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung, die Bekanntmachung sowie die Anzeige der Aufhebung bei der Aufsichtsbehörde, erforderlich.
Ein Entwurf für die Aufhebungsvereinbarung ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Vereinbarung zur Aufhebung der Zweckvereinbarung vom 03.12.1985 in der vorgelegten Form
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 2.2: Beratung und Beschlussfassung zu einer Übergangsregelung für die Kosten der Baumaßnahme
Sachverhalt:
Die Gründung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Gevenich-Weiler und das Inkrafttreten der Verbandsordnung sind zum 01.01.2026 vorgesehen. Sollten im Kalenderjahr 2025 Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme (Um- bzw. Erweiterungsbau oder Neubau) entstehen, soll durch gleichlautende Ratsbeschlüsse beider Gemeinden eine einvernehmliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass diese Kosten bereits gem. der Regelung in § 9 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 4 und Abs. 5. des Entwurfs der Verbandsordnung auf die jeweilige Gemeinde aufgeteilt werden.
Darüber hinaus soll vereinbart werden, dass die Kosten für den Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flur 12 Parzelle 65/4 von der Ortsgemeinde Gevenich übernommen werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt zu, dass im Kalenderjahr 2025 anfallende Kosten für die geplante Baumaßnahme, bereits gem. der Regelung in § 9 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 4 und 5 des Entwurfs der Verbandsordnung auf die jeweilige Gemeinde aufgeteilt werden.
Entstehende Kosten im Haushaltsjahr 2025 sind mit beiden Ortsgemeinden abzustimmen.
Darüber hinaus vereinbaren die beiden Ortsgemeinden, dass die Kosten für den Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flur 12 Parzelle 65/4 von der Ortsgemeinde Gevenich übernommen werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über den Abriss von angrenzenden Nebengebäuden an das KITA-Gebäude
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Gevenich ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks Flur 12 Parz-Nr. 65/4 neben der KITA gelegen. Ein Teil der aufstehenden Gebäude soll abgerissen werden.
Der Sitzungsvorlage ist ein Lageplan beigefügt, in dem die abzureißenden Gebäude eingezeichnet sind.
Der Abriss soll nach Möglichkeit in Eigenleistung und – falls erforderlich - durch ortsansässige Firmen erfolgen.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Im Haushalt 2025 stehen für den Abriss der Nebengebäude 30.000,00 € zur Verfügung.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Gebäude auf dem Grundstück Flur 12 Parz-Nr. 65/4 wie im Lageplan eingezeichnet in Eigenleistung abzureißen. Sollten aus sicherheits- und technischen Gründen doch Firmen erforderlich sein, ermächtigt der Gemeinderat den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten diese zu beauftragen. Das Vergaberecht ist zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Auf der Steinkaul"
Sachverhalt:
Am 25.06.2023 ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ in Kraft getreten. Die 1. Änderung wurde vorgenommen, um auf Wendeanlagen in der Straße „Auf der Steinkaul“ zu verzichten und stattdessen eine Verbindung zur Straße „Unter Hellenweg“ zu schaffen. Außerdem ergaben sich so weitere Wohnbauflächen in Verlängerung der Straße.
Nun hat sich bei der im Rahmen des 2. Bauabschnittes durchgeführten Neuberechnung des Rückhaltevolumens, in Anpassung an die neuesten Regelwerke gezeigt, dass die Fläche für die Rückhaltung im Stammplan zu klein festgesetzt worden ist. Diese Anpassung soll nun in einer 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ erfolgen. Des Weiteren sollen auch die Radien der Erschließungsstraßen angepasst werden.
Durch diese Änderungen sind die Grundzüge der Planung jedoch nicht berührt, sodass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Somit kann gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden und es ist nach § 13 Abs. 3 BauGB auch keine Umweltprüfung notwendig.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Unter der Buchungsstelle 51100-562550 stehen im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 3.000,00 € für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ zur Verfügung.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat gem. §§ 1, 1a, 2, 2a sowie § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) Folgendes:
Für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringt, hält es der Gemeinderat für erforderlich, eine 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ vorzunehmen.
Neben der Vergrößerung der Fläche für die Regenrückhaltung werden ebenso die Radien der Erschließungsstraßen angepasst und neu festgesetzt. Im Nordosten des Geltungsbereiches wird ein Erdwall zur Prävention gegen Starkregen festgesetzt.
Das Plangebiet ist aus der als Anlage beigefügten Planzeichnung ersichtlich.
Da durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und das Leitbild des aktuellen Bebauungsplanes nicht wesentlich verändert wird, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen wird beauftragt, das entsprechende Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Steinkaul“ nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in die Wege zu leiten und durchzuführen. Des Weiteren soll gem. § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 6 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 4
Der 1. Beigeordnete Karl-Josef Fischer und die Ratsmitglieder Oliver Wilczynski, Rainer Theobald und Eva Fahrenkrog haben gem. § 22 GemO nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.
TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der Ortsgemeinde Weiler in Bezug auf die Aufstellung eines Hinweisschildes
Sachverhalt:
Die Naturbegräbnisstätte in Weiler wird zwischenzeitlich als letzte Ruhestätte für Menschen aus unserer Region ausgewählt, nicht nur für die Bürger der Ortsgemeinde Weiler.
Es wurde daher an die Ortsgemeinde Weiler der Wunsch herangetragen, auch ein Hinweisschild als Wegweiser zur Naturbegräbnisstätte im Bereich der 16/K16 anzubringen.
Die Ortsgemeinde Weiler bittet nun um Genehmigung der Anbringung dieses Schildes.
Bei dem anzubringenden Schild handelt es sich um einen weißen Richtungspfeil, in der Gestaltung gleich wie das Hinweisschild, welches in der Ortsmitte von Weiler steht.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieses Schild könnte unter der bereits vorhandenen Beschilderung „Industriegebiet“ und „Sportplatz“ angebracht werden.
Eine Kopie des Antrages sowie Fotografien der Hinweisschilder sind diesem Antrag als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Für die Ortsgemeinde Gevenich fallen keine Kosten an.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gevenich stimmt dem Antrag auf Anbringung eines Hinweisschildes „Naturbegräbnisstätte“ zu.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gevenich stimmt dem Antrag auf Anbringung eines Hinweisschildes „Naturbegräbnisstätte“ nicht zu.
Abweichender Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gevenich stimmt dem Antrag auf Anbringung eines Hinweisschildes „Naturbegräbnisstätte“ zu. An Durchfahrt verboten Schild soll „Anlieger frei“ bis Naturbegräbnisstätte ergänzt werden (Kreuzung hinter Sportplatz).
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel aus dem Regionalen Zukunftsprogramm
Sachverhalt:
Das Landesgesetz zum Regionalen Zukunftsprogramm -Regional. Zukunft. Nachhaltig- (LGRZN) hat das Ziel, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz herzustellen. Die Verbandsgemeinde Ulmen ist hierbei antragsberechtigte Kommune und kann bis zu 1.804.626,04 € abrufen. Ein entsprechender Förderantrag muss bis zum 31.08.2025 gestellt werden.
Die Konzentrierung der Antragsberechtigung auf Ebene der Verbandsgemeinden soll gewährleisten, dass die Förderanträge in einem effizienten und strukturierten Verfahren gestellt und bearbeitet werden können, ohne dass dabei die Interessen der Ortsgemeinden unberücksichtigt bleiben. Nach § 4 Abs. 3 LGRZN sollen die Verbandsgemeinden eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden sicherstellen. Eine finanzielle Beteiligung durch Weiterleitung von Mitteln an die Ortsgemeinden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LGRZN ist nicht zwingend. Ebenfalls ist nicht zwingend, dass für oder durch jede Ortsgemeinde eine Maßnahme umgesetzt wird. Wesentlich ist allerdings, dass eine grundsätzliche Einbindung und ein Austausch mit den Ortsgemeinden stattfinden soll. Es liegt in der kommunalen Eigenverantwortung der Verbandsgemeinden, eine geeignete Beteiligung bei der Maßnahmenauswahl nach dem LGRZN auszugestalten. Generell gilt, dass die Maßnahmen ausgewählt werden sollten, die eine möglichst hohe regionale bedeutsame strukturpolitische Wirkung entfalten und in den vorgegebenen 36 Monaten abgeschlossen werden können.
Förderbedingungen:
Förderfähig sind nach § 1 Abs. 1 LGRZN Maßnahmen, die dem Zweck des LGRZN entsprechen. Eine Positivliste mit geeigneten Maßnahmen hängt dem LGRZN als Anlage als Orientierungshilfe an. Diese Positivliste ist in drei Kapitel unterteilt. Diese Handlungsfelder, die aus Sicht der Landesregierung geeignet sind, die Rahmenbedingungen zu verbessern, beziehen sich auf:
I. Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Infrastruktur und der sozialen Gemeinschaft vor Ort
II. Klimaschutz-, Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen
III. Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen
Das auf die antragsberechtigte Kommune entfallende Gesamtbudget ist im Antrag
zu verteilen.
Verteilung der Fördermittel:
Unter Berücksichtigung dieser Förderrichtlinien hat die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen nach geeigneten Maßnahmen gesucht, die dem LGRZN entsprechen und den Verbandsgemeindehaushalt entlasten. Einnahmen durch Fördermittel, die umlagewirksam die finanziellen Belastungen der Verbandsgemeinde senken, wirken sich gleichwertig auf alle Gemeinden der Verbandsgemeinde Ulmen aus.
Nach umfangreicher Prüfung und Abklärung mit den Beratungsstellen LGRZN wurden förderfähige Maßnahmen auf Verbandsgemeindeebene ausgewählt.
Die Fördermittel für Kapitel II und Kapitel III sind ausgeschöpft. Bei Kapitel I sind noch 400.000,-- € frei, die gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LGRZN von der Verbandsgemeinde Ulmen an die Ortsgemeinden weitergegeben werden. Verteilerschlüssel ist hierbei die Einwohnerzahl mit Stichtag zum 30.06.2024.
| Hiernach erhält die Gemeinde | Gevenich |
| Fördermittel in Höhe von | 25.560,46 € |
Dieser Vorgehensweise hat der Verbandsgemeinderat Ulmen am 08.07.2025 zugestimmt.
Die Ortsgemeinden und die Stadt Ulmen sollen nun überlegen, für welche Maßnahmen aus dem Kapitel I die weitergeleiteten Mittel verwendet werden können. Hierbei sollte sich dringend an der Positivliste zu Kapitel I (siehe Anlage) orientiert werden. Zu beachten ist, dass die Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligung abgeschlossen sein müssen. Um die Anzahl der Projekte möglichst überschaubar zu halten und damit eine Umsetzbarkeit aller Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mittel möglichst auf eine bis wenige Maßnahmen pro Gemeinde beschränkt werden.
Maßnahmenauswahl:
Die der Gemeinde zugeteilten Fördermittel sollen wie folgt eingesetzt werden:
| Ziffer | Maßnahmenbeschreibung | Kostenschätzung |
| Positivliste | ||
| 1 | Anstrich des Bürgerhauses Gevenich | ca. 30.800 € |
Hinweis:
Vergaberecht ist zu beachten.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die Fördermittel werden nach Bewilligung direkt ausgezahlt und stehen zur Umsetzung der ausgewählten Maßnahmen bereit (vermutlich noch in 2025). Der verbleibende Eigenanteil wird aus dem laufenden Haushalt geleistet.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Maßnahmenauswahl zu. Der Ortsbürgermeister wird beauftragt entsprechende Kostenschätzungen aufzustellen und die Maßnahmen gemeinsam mit der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 10 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 7: Mitteilungen
Folgende Mitteilungen wurden bekannt gegeben:
| 1. | Es wurde über den Wohnmobilstellplatz am Sportplatz informiert. Es soll ein Hinweisschild, dass man maximal 3 Tage stehen bleiben darf angebracht werden. |
| 2. | Es wurde darüber informiert, dass der Schornstein am Haus der Dorfgeschichte saniert werden muss. Dies soll in Eigenleistung erfolgen. |
| 3. | Es wurde darüber informiert, dass die Situation an den Rasengräbern verbessert werden soll. |
| 4. | Die Abschlussveranstaltung des Lesesommers findet im Bürgerhaus statt. |
| 5. | Im Bereich zum Schützenhaus sowie in der Blumenstraße werden durch eine vom Abwasserwerk beauftragte Firma im Herbst diesen Jahres Regulierungsarbeiten an den Schachdeckeln ausgeführt. |
| 6. | Im Zusammenhang mit TOP 4 der Tagesordnung wurde über den Sachstand bei Änderungsanträgen wegen wasserrechtlicher Genehmigungen bei der SGD Nord gefragt. Diesbezüglich wurde angeregt, dass die Abwicklung der Anträge beim Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Ulmen sehr lange dauert. |
Nicht öffentlicher Teil
TOP 8: Mitteilungen
| - | Informationen über Personalangelegenheiten |
| - | Informationen über Beschaffungen |
| - | Informationen über einen Straßenschaden |
| - | Informationen über Grundstücksangelegenheiten |
| - | Informationen über Nebenkosten |
| - | Informationen zum Waldbegang |
| - | Informationen über eine Veranstaltung |
| - | Informationen zur Bürgermeisterwahl |
| - | Informationen über einen Termin |