Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBI. S. 181) sowie des § 95 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist hat der Verbandsgemeinderat Ulmen in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 die 1. Änderung der Satzung beschlossen:
§ 6 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern. Stimmberechtigte Mitglieder sind das vorsitzende Mitglied, und weitere 10 Mitglieder wovon 8 Mitglieder von der Trägerkommune und 2 Mitglieder von der St. Hildegardis gGmbH benannt werden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind der Geschäftsführer, der leitende Arzt und ein Mitarbeitervertreter.
(2) Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 GemO. Hiernach übernimmt den Vorsitz der Bürgermeister. Für die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder gelten die §§ 40, 44 Abs. 1 S. 2 und 3 und 45 GemO sinngemäß.
(3) Die Amtszeit der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat oder Ausschuss der Trägerkommune. Der Rat der Verbandsgemeinde Ulmen kann einzelne Mitglieder unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen; für nachbenannte Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld und Reisekosten wie in der Hauptsatzung der Trägerkommune festgelegt.
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Vulkan Echo“ vom 21.09.2024 der Verbandsgemeinde Ulmen in Kraft.
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.