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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 4/2025
Verbandsgemeinde Ulmen
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Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid

Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Die Hebesätze der Gemeinden/Stadt wurden in einer Hebesatzsatzung festgelegt.

In den vergangenen Wochen oder Monaten haben Sie vom Finanzamt den Bescheid über die Festlegung des Grundsteuerwertes und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihren Grundbesitz erhalten. Zeitnah erhalten Sie noch Ihren Abgabenbescheid über die Grundsteuer. Dieser wurde durch die Gemeinde/Stadt erlassen, in deren Zuständigkeit sich Ihr Grundstück befindet.

Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025.

Dieser Bescheid wurde durch das zuständige Finanzamt erlassen und ist Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.

Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.

Wie geht es weiter?

Die ausgewiesene Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

1. Bei Fragen oder Einwände zum Abgabenbescheid, also insbesondere zur Zahlung oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte schriftlich über die auf dem Abgabenbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung..Ulmen.

2. Bei Fragen oder Einwände zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt Simmern-Zell, Schlossstraße 42, 56856 Zell. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Hinweis:

Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Abgabenbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten. Einen Widerspruch gegen den Abgabenbescheid wegen der gleichen Angelegenheit müssen Sie nicht einlegen, der Einspruch wirkt gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes. Sofern dieser geändert wird, erfolgt automatisch eine Änderung des Abgabenbescheides über die Grundsteuer.