Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in seiner Sitzung am 09.10.2025 (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe erhält folgende Fassung:
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben des Landkreises Cochem-Zell zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Vorschriften SGB II und SGB XII.
(2) Die in Abs. 1 angegebene Gebühr beziffert sich wie folgt:
| a) | Einzelpersonen: — 371,00 Euro |
| b) | Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen: — 417,00 Euro |
| c) | Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen: — 519,00 Euro |
| d) | Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen: — 588,00 Euro |
| e) | Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen: — 641,00 Euro |
| f) | Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 5 Personen: — 718,00 Euro |
(3) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.