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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 42/2025
Verbandsgemeinde Ulmen
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Bekanntmachung

I. Änderung der

Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Ulmen vom 15.12.2023

Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in seiner Sitzung am 09.10.2025 (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe erhält folgende Fassung:

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben des Landkreises Cochem-Zell zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Vorschriften SGB II und SGB XII.

(2) Die in Abs. 1 angegebene Gebühr beziffert sich wie folgt:

a)

Einzelpersonen:  — 371,00 Euro

b)

Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen:  — 417,00 Euro

c)

Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen:  — 519,00 Euro

d)

Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen:  — 588,00 Euro

e)

Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen:  — 641,00 Euro

f)

Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 5 Personen:  — 718,00 Euro

(3) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ulmen, 09.10.2025
Verbandsgemeinde Ulmen
Alfred Steimers
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.