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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 43/2026
Verbandsgemeinde Ulmen
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Auszug aus der Niederschrift

Umlaufverfahren des Verbandsgemeinderates Ulmen

Sitzungsdatum: Freitag, den 09.10.2026

Teilgenommen haben:

Bürgermeisterin

Frau Sandra Hendges-Steffens

1. Beigeordnete(r)

Herr Thomas Kerpen

Beigeordnete(r)

Herr Ulrich Laux

Herr Manfred Nehren

SPD

Frau Marita Benz

Herr Holger Esper

Herr Bernhard Rodenkirch

Herr Edwin Scheid

Herr Frank Steimers

CDU

Herr Christian Arnold

Herr Peter Arnoldi

Frau Jennifer Bober

Frau Sarah Dorfner

Herr Walter Hammes

Herr Stephan Keßeler

Herr Klaus Kutscheid

Herr Volker Laux

Herr Thorsten Lescher

Herr Jörg Mühlenfeld

Herr Andreas Peifer

Frau Bettina Pellio

Herr Johannes Pötz

Herr Uwe Schaaf

FWG der Verbandsgemeinde Ulmen e. V.

Herr Sebastian Hammes

Herr Michael Mais

Herr Berthold Schäfer

Frau Mirjam Traßer

Herr Hubert Willems

FWG Büchel e.V.

Herr Herbert Benz

Herr Tino Pfitzner

Herr Markus Radermacher

Herr Arno Zillgen

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1.

Erweiterung der Trägerschaft der Kommunalen Klärschlammverwertung RLP AöR

Öffentlicher Teil

TOP 1: Erweiterung der Trägerschaft der Kommunalen Klärschlammverwertung RLP AöR

Sachverhalt:

Die Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) wurde gegründet, um gemeinschaftlich die Durchführung der Aufgabe der Klärschlammverwertung im kommunalen Verbund zu optimieren und wirtschaftlich zu gestalten. Weiterhin ist die Erhöhung der Verwertungssicherheit Ziel der KKR. Die Verwertung erfolgt je nach rechtlichen, wirtschaftlichen und örtlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft oder in einer thermischen Anlage.

Die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts KKR wurde zum 01. Januar 2018 von den Verbandsgemeinden Wörrstadt, Brohltal und Winnweiler sowie dem Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau, AöR gegründet. Zum 31.12.2018 traten weitere 60 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften der KKR bei. Im Zuge einer weiteren Beitrittsrunde traten 2020 weitere 16 Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Anstalt bei.

Durch die Kommunal- und Verwaltungsreform ergaben sich Zusammenschlüsse von Verbandsgemeinden, dadurch reduziert sich die Zahl der Träger auf aktuell 76.

Zwischenzeitlich haben weitere Körperschaften respektive Träger der Abwasserbeseitigungspflicht den Beitritt in die KKR beantragt. Neben den Beschlüssen in deren kommunalen Gremien ist eine Beteiligung der Kommunalaufsicht und ein Beschluss des Verwaltungsrates der KKR für einen Beitritt erforderlich. Nach § 14b Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) bedarf die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderung der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt der Zustimmung aller bisherigen Träger.

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Träger der Abwasserbeseitigungspflicht haben die notwendigen Beschlüsse für den Beitritt zur KKR in ihren Gremien gefasst und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie örtliche Kommunalaufsicht entsprechend beteiligt bzw. befinden sich im Beteiligungsverfahren.

1.

Gemeinde Haßloch

2.

Stadt Koblenz

3.

Verbandsgemeinde Asbach

4.

Zweckverband Abwasserbeseitigung Linz-Asbach

5.

Zweckverband Abwasserbeseitigung Linz-Unkel

6.

Verbandsgemeinde Bad Marienberg

7.

Verbandsgemeinde Montabaur

Der Beitritt weiterer Anstaltsträger ist zu begrüßen und wird dem Ansatz der KKR gerecht, für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz die Durchführung der Verwertung des Klärschlammes wirtschaftlich und nachhaltig sicherzustellen.

Über die Aufnahme weiterer Anstaltsträger wurde bereits in der Sitzung des Verwaltungsrats der KKR am 5. Dezember 2025 informiert und vorberaten.

In dieser Sitzung wurde der beabsichtigte Beitritt der genannten Körperschaften grundsätzlich positiv bewertet und ein entsprechendes positives Votum gefasst.

Haushaltsrechtliche Beurteilung:

-entfällt-

Beschluss:

Aufgrund der Vorberatung und Empfehlung des Werkausschusses, beschließt der Verbandsgemeinderat folgendes:

  1. Dem Beitritt der oben genannten Träger wird zugestimmt. Voraussetzung des Beitrittes sind die entsprechenden Beitrittsbeschlüsse mit Anerkennung der Anstaltssatzung sowie Zustimmung der Kommunalaufsicht.
  2. Der Beschluss beinhaltet die Annahme der als Anlage beigefügten Anstaltssatzung mit Berücksichtigung der zu erwartenden Trägerkreiserweiterung.
  3. Sollten einzelne der vorgenannten kommunalen Gebietskörperschaften wegen fehlendem Beschluss oder fehlender Zustimmung der Kommunalaufsicht der Anstalt nicht beitreten können, erfolgt die Zustimmung insoweit zum Beitritt aller kommunalen Gebietskörperschaften, welche die Beitrittsvoraussetzungen erfüllen. Die Zustimmung umfasst auch die Zustimmung zu der insoweit anzupassenden Anstaltssatzung.

Abstimmungsergebnis:

Ja 29, Nein 0, Enthaltung 0, Befangen 0