| Sitzungsdatum: | Mittwoch, den 30.11.2022 |
| Beginn: | 16:15 Uhr |
| Ende: | 17:48 Uhr |
| Ort: | Bürgersaal, Weidenstr., 56766 Ulmen |
Vorsitzender
Herr Bürgermeister Alfred Steimers
1. Beigeordneter
Herr Karl-Josef Fischer
Beigeordnete(r)
Herr Thomas Kerpen
Herr Heinz-Werner Hendges
Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates:
SPD
Frau Marita Benz
Herr Lothar Friedrich
Herr Bernhard Rodenkirch
Herr Frank Steimers
Herr Günther Wagner
CDU/FWG Büchel e. V.
Frau Jennifer Bober
Frau Sarah Dorfner
Herr Walter Hammes
Frau Sandra Hendges-Steffens
Herr Friedhelm Justen
Herr Alois Keßeler
Herr Klaus Kutscheid
Frau Roswitha Lescher
Herr Thorsten Lescher
Herr Andreas Peifer
Frau Bettina Pellio
Herr Uwe Schaaf
Herr Arno Zillgen
FWG der Verbandsgemeinde Ulmen e. V.
Herr Berthold Schäfer
Herr Rudolf Schneiders
Frau Edeltrud Schuhmacher
Herr Hubert Willems
Herr Michael Mais
Ortsbürgermeister
Herr Walter Brauns
Herr Paul Haubrichs
Herr Karl-Heinz Heinz, 1. Beigeordneter OG Beuren
Herr Volker Laux, 1. BeigeordneterOG Bad Bertrich
Herr Wilfried Linden
Herr Gerhard Müller
Herr Tino Pfitzner
Herr Helmut Römer
Herr Otto Schneiders
Herr Günter Welter
Protokollführer
Herr Michael Schneider
von der Verwaltung
Herr Markus Schreiber
Frau Tanja Schug
Herr Torsten Steffgen
Herr Stefan Thomas
Gäste
Herr Jens Wießner (Verein Eifelquerbahn e. V.) zu TOP 2
Herr Rolf Weber
Abwesend waren:
Es fehlten entschuldigt
Herr Christian Arnold
Herr Peter Jahnen
Herr Stephan Keßeler
Herr Thomas Klein
Herr Ulrich Laux
Herr Edwin Scheid
Herr Werner Traßer
Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.
Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.
Tagesordnung:
| Öffentlicher Teil | |
| 1. | Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
| 2. | Antrag der SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat Ulmen: "Reaktivierung/Lückenschluss Eifelquerbahn" |
| 3. | Beratung und Beschlussfassung über eine 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 5. | Beratung zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes - Landesplanerische Stellungnahme nach § 20 LPlG für die Ortsgemeinde Kliding, Änderung der Flächendarstellung von "Fläche für Landwirtschaft" und "Grünfläche" in "Gewerbeliche Bauflächen" |
| 6. | Resolution zum Erhalt des RWZ-Lagers |
| 7. | Breitbandausbau im Landkreis Cochem-Zell - Sachstandsbericht |
| 8. | Beratung und Beschlussfassung über den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell - Beantragung von Fördermitteln im "Graue-Flecken-Programm" 2023 |
| 9. | Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrages zur Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten für alle Gemeinden in der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 10. | Jahresabschluss 2021 des Abwasserwerkes |
| 11. | Festsetzung Schmutzwassergebühr 2023 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung |
| 12. | Erlass der Satzung über die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung (WKB) 2023 |
| 13. | Festsetzung der Gebühr 2023 für das Einsammeln, den Transport und die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Überschussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen |
| 14. | Festsetzung der Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil 2023 für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in die Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde |
| 15. | Wirtschaftsplan 2023 des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 16. | Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung der VG Ulmen |
| 17. | Mitteilungen |
| Nicht öffentlicher Teil | |
| 18. | Mitteilungen |
Öffentlicher Teil
TOP 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung
Es wurden keine Fragen gestellt.
TOP 2: Antrag der SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat Ulmen: "Reaktivierung/Lückenschluss Eifelquerbahn"
Die SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat hat mit Schreiben vom 10.10.2022 beantragt, Herr Jens Wießner, Vorsitzender des Vereins Eifelquerbahn e. V., zu einer Sitzung des Verbandsgemeinderates als Sachverständigen und Referenten einzuladen.
Der Antrag der SPD-Fraktion ist als Anlage beigefügt.
Herr Wießner wird an der heutigen Sitzung des Verbandsgemeinderates teilnehmen und über den aktuellen Sachstand (u. a. die vom Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord) beauftragte Nutzen-Kosten-Untersuchung) sowie die Bemühungen des Vereins Eifelquerbahn e. V. für die Reaktivierung der Eifelquerbahn informieren.
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2020 beschlossen, gemeinsam mit den anderen betroffenen Kommunen, dem SPNV-Nord und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz zu prüfen, ob aufgrund der neuen Rahmenbedingungen eine Reaktivierung der Eifelquerbahn möglich wäre. Sobald nähere Informationen zu dem Verkauf der Strecke von der Deutschen Bahn an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, zur finanziellen Förderung für die Strecke und zu dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie vorliegen, wird sich der Verbandsgemeinderat erneut mit der Angelegenheit befassen.
Derzeit sind keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen zu erwarten.
Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausführungen von Herrn Jens Wießner, Vorsitzender des Vereins Eifelquerbahn e. V., zur Kenntnis.
TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über eine 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ulmen
In seiner Sitzung vom 11.09.2017 hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ulmen beschlossen, eine 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen.
Es haben sich bauplanungsrechtliche Änderungen ergeben, die zum Teil im Vorgriff auf eine Anpassung des Flächennutzungsplans durchgeführt wurden.
Über die meisten Änderungen hat der Verbandsgemeinderat bereits in vorangegangenen Sitzungen beschlossen. Zwischenzeitlich haben sich noch weitere Änderungen ergeben.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Planänderungen:
| 1. Ortsgemeinde Alflen | |
| 1.1. | Ausweisung einer Sonderbaufläche für die Grundstücke Flur 2 Nrn. 26/1, 26/2 und 25/4 tlw. - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ober Peterskaul II“ |
| 1.2. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstückes Flur 27 Nr. 101/1: - Vorbereitung der Ergänzungssatzung „Köhnenpesch“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 1.3. | Anpassung der Wohnbauflächen im Bereich der Flurstücke Flur 15 Nr. 36/2 tlw., 38, 39, 40, 41, 42, 43, 49/1, 49/2, 50/6, 50/5, 50/4, 62/2, 64/1, 65, 66, 67, 131/1: Änderung von Wohn- zu Mischbauflächen - Übernahme der rechtskräftigen 3. Änderung des Bebauungsplans „Beiderseits der L52“ |
| 1.4. | Ausweisung einer Teilfläche von mind. 2 ha mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ für Flur 25 Nr. 41 - „Naturbegräbnisstätte Heipert“ |
| 1.5. | Ausweisung von gewerblichen Bauflächen - Vorbereitung des Bebauungsplanes „Gewerbepark“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 1.6. | Ausweisung einer Mischbaufläche für das Grundstück Flur 28 Nr. 123 - Vorbereitung des Bebauungsplans „Bauhof“ |
| 2. Ortsgemeinde Auderath | |
| 2.1. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 7 Nr. 39/1: - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung Nr. 2 |
| 2.2. | Änderung von „Siedlungsfläche im Außenbereich“ zu „Sonderbaufläche Hotel“ im Bereich des Grundstücks Flur 4 Nr. 14/15: - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wilhelmshöhe“ |
| 2.3. | Ausweisung einer Sonderbaufläche für das Grundstück Flur 8 Nr. 81 - Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freizeitgebiet“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 2.4. | Ausweisung von Wohnbauflächen - 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Neuen Kreuz“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 2.5. | Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen - Bebauungsplan „Sport- und Bewegungstreff Auf’m Berg“ im Bereich des Grundstückes Flur 7 Nr. 11 (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 3. Ortsgemeinde Büchel | |
| 3.1. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 23 Nr. 57/17: - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kirchflur“ |
| 3.2. | Ausweisung von Sonderbauflächen „Freiflächen-Photovoltaik“ - Übernahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ |
| 3.3. | Ausweisung von Wohnbauflächen - Aufstellung des Bebauungsplans „Auf Leiskamp“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 3.4. | 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Schulstraße - Auf der Kunn“ - (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 3.5. | Ausweisung von Mischbauflächen für die Grundstücke Flur 20 Nrn. 57, 58, 59 und Flur 24 Nrn. 24 tlw., 15 tlw., 16 tlw., 25, 26, 27, 28 - Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Ambrich“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 4. Ortsgemeinde Filz | |
| 4.1. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstückes Flur 10 Nr. 16/7 |
| 4.2. | Änderung der Misch- zu Wohnbauflächen - Übernahme des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im Pesch“ |
| 4.3. | Ausweisung von Sonderbauflächen für die Grundstücke Flur 4 Nrn. 14/3, 15/5, 27/4, und 27/5 - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ferienhausgebiet“ |
| 5. Ortsgemeinde Gevenich | |
| 5.1. | Ausweisung von Mischbau-/ Gemeinbedarfsflächen für die Grundstücke Flur 10 Nrn. 9-12 - Schaffung von Bauplanungsrecht für die eventuelle Errichtung eines Bauhofs |
| 5.2. | Ausweisung einer Mischbaufläche für einen Teilbereich des Grundstückes Flur 17 Flurstück Nr. 11/1 (in einer Tiefe von ca. 40m) |
| 5.3. | Erweiterung der Mischbauflächen im Bereich der Grundstücke Flur 9 Flurstücke 25, 55, 72 tlw. und 73/20 - 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gegen der Breth“ |
| 6. Ortsgemeinde Gillenbeuren | |
| 6.1. | Änderung von Mischbau- zu Wohnbauflächen - 3. Änderung des Bebauungsplans „Ortslage“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 7. Ortsgemeinde Kliding | |
| 7.1. | Ausweisung von gewerblichen Bauflächen - 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Sommeter Weg“ |
| 8. Ortsgemeinde Lutzerath | |
| 8.1. | Erweiterung der Wohnbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 44 Nr. 14/2 - Übernahme der rechtskräftigen 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ |
| 8.2. | Erweiterung des Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Gemarkung Driesch, Flur 22 Nr. 5/1 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung „Auf dem großen Acker“ |
| 8.3. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich der Grundstücke Gemarkung Driesch, Flur 20 Flurstücke Nr. 67, 68 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung Nr. 4 |
| 8.4. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich der Grundstücke Gemarkung Driesch, Flur 20 Flurstücke Nr. 72, 73, 75, 76, 77 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung „Auf dem Bungert“ / 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Auf dem Bungert“ |
| 8.5. | Änderung der Grundstücke Flur 11 Nrn. 58/2, 58/3, 59, 60, 61, 62/1, 62/2, 63 von Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zu Mischbauflächen |
| 8.6. | Anpassung des Flächennutzungsplans an die 6. Änderung des Bebauungsplans „Auf der Höhe“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 9. Ortsgemeinde Schmitt | |
| Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 6 Nr. 56/1 - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gillenbeurener Weg“ | |
| 9.2. | Erweiterung der Sonderbaufläche für die Grundstücke Flur 5 Nrn. 29/4, 29/5, 29/6, 29/7 - 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Schmitt“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 9.3. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 6 Nr. 1/2 - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Ostergarten“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 10. Stadt Ulmen | |
| 10.1. | Änderung der Sonder- zu Mischbauflächen im Bereich der Flurstücke Flur 57 Nrn. 50/1, 44/1, 49/2, 118, 114/2 tlw. und 116 tlw. - Übernahme der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans „Wochenendhausgebiet Meiserich“ |
| 10.2. | Änderung der Sonder- zu Wohnbauflächen im Bereich des Flurstücks Flur 57 Nr. 56/3 - Übernahme der rechtskräftigen 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Meiserich“ |
| 10.3. | Erweiterung der Wohnbaufläche im Bereich des Flurstücks Flur 61 Nr. 66/2 - Übernahme der rechtskräftigen 4. Änderung des Bebauungsplans „Ulmen Nord“ |
| 10.4. | Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich der Grundstücke Flur 56 Flurstück Nr. 96/4 und Flur 57 Flurstück Nr. 35/5 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung „Ueßbachtalstraße“ |
| 10.5. | Ausweisung von Wohn-/ Mischbauflächen - Übernahme des rechtskräftigen Bebauungsplans „Auf der Hahnwiese II“ |
| 10.6. | Baulandausweisung in Meiserich „Im Lerchen“ gemäß Beschluss der Stadt Ulmen vom 11.05.2017 |
| 10.7. | tlw. Flächenherausnahme in Furth gemäß Beschluss der Stadt Ulmen vom 20.09.2018 zugunsten des Bebauungsplans „Auf der Hahnwiese II“ und der Flächenausweisung in Meiserich |
| 10.8. | tlw. Flächenherausnahme „Ober dem Rindweg“ gemäß Beschluss der Stadt Ulmen vom 20.09.2018 zugunsten des Bebauungsplans „Auf der Hahnwiese II“ und der Flächenausweisung in Meiserich |
| 10.9. | Einbeziehung der Grundstücke Flur 32 Flurstücke Nrn. 826/12 und 827/10 + Flur 31 Flurstück Nr. 37/2 - Übernahme der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans „Ulmen Süd III“ |
| 10.10. | Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Naturerlebnishof“ für die Grundstücke Flur 25 Parzellen Nrn. 22/8, 22/9, 22/10, 22/12, 22/13 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kleine Höllberg“ (Aufstellungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 10.11. | Erweiterung der Sonderbauflächen im Bereich des Campingplatzes am Weiher - 5. Änderung des Bebauungsplans „Schul- und Freizeitzentrum“ (Änderungsverfahren wurde eingeleitet) |
| 10.12. | Ausweisung einer Teilfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ für das Grundstück Flur 31 Nr. 54/3 |
| 11. Ortsgemeinde Wagenhausen | |
| 11.1. | Erweiterung der Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 6 Nr. 27/1 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung Nr. 2 |
| 11.2. | Ausweisung einer Mischbaufläche im Bereich des Grundstücks Flur 4 Nr. 26/1 - Übernahme des rechtskräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bohrpesch“ |
| 12. Ortsgemeinde Weiler | |
| 12.1. | Änderung der Misch- zu Wohnbauflächen im Bereich der Flurstücke Flur 18 Nr. 62, 63 tlw. - Übernahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Unter Hahnweg“ |
| 12.2. | Ausweisung von Wohnbauflächen und einer privaten Grünfläche auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur 15 Nr. 12 - Übernahme der rechtskräftigen 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In Backesgarten“ |
| 12.3. | Ausweisung einer Teilfläche von 1,67 ha mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ für das Grundstück Flur 18 Nr. 31 |
| 13. Ortsgemeinde Wollmerath | |
| 13.1. | Erweiterung der Mischbauflächen - Übernahme der rechtskräftigen 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Auf dem Schüwel“ |
| 13.2. | Erweiterung der Wohnbaufläche im Bereich des Grundstücks 15 Nr. 113/1 - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung „Im Hanfgarten“ |
| 13.3. | Erweiterung der Wohnbaufläche im Bereich des Grundstücks 15 Nr. 163 tlw. - Übernahme der rechtskräftigen Ergänzungssatzung „Im Hanfgarten II“ |
Im Haushalt für 2022 stehen 20.000,00 EUR unter der Buchungsstelle 51100-562590 zur Verfügung. Für das Jahr 2023 sind entsprechende Haushaltsmittel zu veranschlagen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt,
die genannten Änderungen bei der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ulmen vorzunehmen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Ulmen
In seiner Sitzung vom 11.09.2017 hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, eine 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ulmen vorzunehmen. Hierbei soll eine Anpassung an Änderungen und Neuaufstellungen gemeindlicher Bebauungspläne erfolgen.
Für die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen wurde ein Angebot beim Büro WeSt Stadtplaner, Ulmen angefordert. Das Honorarangebot ist als nicht öffentliche Anlage beigefügt.
Im Haushalt 2022 der Verbandsgemeinde Ulmen stehen unter der Buchungsstelle 51100-562590 Mittel in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung. Im Haushalt für das Jahr 2023 sind entsprechende Mittel zu veranschlagen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag für die Erstellung der Planunterlagen zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des vorliegenden Honorarangebotes vom 28.09.2022 an das Büro WeSt Stadtplaner, Ulmen zu vergeben.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 5: Beratung zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes - Landesplanerische Stellungnahme nach § 20 LPlG für die Ortsgemeinde Kliding, Änderung der Flächendarstellung von "Fläche für Landwirtschaft" und "Grünfläche" in "Gewerbeliche Bauflächen"
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Sommeter Weg“ der Ortsgemeinde Kliding war eine landesplanerische Stellungnahme für die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die zu überplanenden Flächen sind derzeit im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ulmen als Flächen für die Landwirtschaft sowie Grünflächen ausgewiesen.
Im Rahmen der 7. Fortschreibung sollen die Flächen des Bebauungsplanes als „Gewerbliche Bauflächen“ ausgewiesen werden.
Grundsätzlich kann den Ausführung zur Erweiterung der gewerblichen Bauflächen gefolgt werden, da sich die Ortsgemeinde Kliding regionalplanerisch im Rahmen der Eigenentwicklung zur Unterstützung der Handwerksbetriebe und Bereitstellung von kleinflächigen gewerblichen Bauflächen vollziehen soll und vollzieht.
Aus landesplanerischer Sicht bestehen gegen die geplante Ausweisung der gewerblichen Bauflächen keine Bedenken.
Keine unmittelbaren haushaltsrechtlichen Auswirkungen.
Der Verbandsgemeinderat nimmt die landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur Kenntnis.
TOP 6: Resolution zum Erhalt des RWZ-Lagers
Nach den der Verwaltung zugegangenen Informationen soll das RWZ Lager und Silo in Büchel geschlossen werden. Offiziell wurde dies bisher nicht bekannt gegeben.
Aufgrund dessen, dass viele Landwirte in unserer Verbandsgemeinde ihr Getreide zum Silo in Büchel fahren und auch das RWZ-Lager rege genutzt wird, ist der Erhalt insbesondere für die Landwirtschaft von großer Bedeutung. Sollte das Silo geschlossen werden, sind die Landwirte gezwungen weite Wege bis Kaisersesch oder sogar nach Gillenfeld zu fahren. Diese Entfernung ist unrentabel, bzw. unpraktisch und aus diesem Grunde werden viele kleinere Landwirte die Bewirtschaftung aufgeben.
Gerade in dieser Zeit erscheint es uns wichtig die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zumindest zu erhalten, dass wir weitestgehend unabhängig bleiben und insbesondere auch unsere Landwirtschaft unterstützen. Hierbei ist der Genossenschaftsgedanke wichtiger denn je.
Keine Auswirkungen.
Der Verbandsgemeinderat spricht sich für den Erhalt des RWZ-Lagers in Büchel aus. Bürgermeister Alfred Steimers wird beauftragt unsere Bedenken gegen die Schließung des RWZ-Lagers in einem Schreiben an den RWZ-Vorstand darzulegen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 7: Breitbandausbau im Landkreis Cochem-Zell - Sachstandsbericht
Der Eigenbetrieb Wirtschaft & Innovation der Kreiswerke informiert wie folgt über den aktuellen Sachstandsbericht zum Breitbandausbau im Landkreis Cochem-Zell:
Der Breitbandausbau im Landkreis Cochem-Zell ist in unterschiedliche Ausbaustufen unterteilt. In einer ersten Ausbaustufe wurde der Grundstein für die Breitbandversorgung in den Ortsgemeinden des Landkreises durch die Breitband-Infrastrukturgesellschaft Cochem-Zell mbH (BIG) im Rahmen eines eigenwirtschaftlichen Ausbauprojektes gelegt.
Aktuell erfolgen durch die BIG die Maßnahmen zur zweiten Ausbaustufe, der Breitbandnacherschließung. Hierbei werden bisher unterversorgte Bereiche erschlossen und die Technikstandorte in den Ortsgemeinden werden aufgerüstet. Mit Stand vom 01. November 2022 wurden in diesem Projekt rund 91 km Tiefbauleistungen erbracht und 883 Anschlüsse privater Haushalte in Betrieb genommen. Darüber hinaus wurden für 118 Betriebe und Unternehmen sowie für 19 Schulen und 3 Krankenhäuser Glasfaseranschlüsse hergestellt. Hierbei handelt es sich um eine Auflistung der förderfähigen Anschlüsse. Die Gesamtzahl der Anschlüsse, die im Rahmen der Nacherschließungsmaßnahmen vom Ausbau profitieren, insbesondere durch die Aufrüstung der Kabelverzweiger und der Technikstandorte beträgt aktuell nach Auswertung des Telekommunikationsunternehmens Inexio/Dt.Glasfaser rund 7.200. Nach derzeitigem Stand sollen die Baumaßnahmen zur Breitbandnacherschließung im ersten Halbjahr 2023 abgeschlossen werden.
Die aktuellen Daten zum Baufortschritt im Detail:
| Daten gem. Förderbescheid | Aktueller Stand lt. BIG (01.11.2022) | |
| Tiefbau | 188 km | 91 km |
| Haushalte | 1.663 | 883 |
| Unternehmen | 192 | 118 |
| Schule | 36 | 19 |
| Krankenhäuser | 3 | 3 |
Im Projekt der Breitbanderschließung der Industrie- und Gewerbegebiete im Landkreis Cochem-Zell (3. Ausbaustufe) hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.11.2021 der Auftragsvergabe an die BIG zugestimmt, woraufhin die Kreisverwaltung die endgültigen Zuwendungsbescheide beantragt hat. Nachdem Bund und Land die förderrechtliche Unbedenklichkeit erklärt haben, wurde der Zuschlag am 22.02.2022 an die BIG erteilt. Der Projektträger des Bundes, ateneKOM hat mit Datum vom 25.07.2022 die Bescheide über die abschließende Höhe der Zuwendung erlassen. Gemäß den endgültigen Zuwendungsbescheiden werden insgesamt 329 Unternehmen zuverlässig mit gigabitfähigen Anschlüssen bzw. Glasfaseranschlüssen versorgt. Die Gesamtwirtschaftlichkeitslücke beträgt 4.716.724 € bei einer Zuwendung vom Bund i. H. v. 2.498.349 € und einer beantragten Landesförderung i. H. v. 1.746.699 €. Der kommunale Eigenanteil von 471.676 € wird solidarisch zwischen dem Landkreis und den Verbandsgemeinden aufgeteilt. Es ist vorgesehen, die Baumaßnahmen so zu koordinieren, dass die Restarbeiten im Projekt der Nacherschließung sowie die Maßnahmen zur Erschließung der Gewerbegebiete möglichst parallel laufen. Die Inbetriebnahmen der Anschlüsse innerhalb der Industrie- und Gewerbegebiete sollen bis Ende 2023 erfolgen.
Eine Übersicht über die Anzahl der Unternehmen und den Kostenanteilen der jeweiligen Lose ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| VG Ulmen Los 1 | VG Kaisers- esch Los 2 | VG Cochem Los 3 | VG Zell Los 4 | Gesamt Lose 1-4 | |
| Anzahl Unter- nehmen | 104 | 68 | 80 | 77 | 329 |
| Wirtschaft- lichkeits- lücke | 1.399.891 € | 1.055.331 € | 1.051.991 € | 1.209.511 € | 4.716.724 € |
| Zuwendung Bund | 839.934 € | 527.665 € | 525.995 € | 604.755 € | 2.498.349 € |
| Zuwendung Land | 419.967 € | 422.132 € | 420.796 € | 483.804 € | 1.746.699 € |
| Eigenanteil Kommunen | 471.676 € | ||||
| Eigenanteil je Partner | 94.335 € |
Zur vierten Ausbaustufe, dem geplanten Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell mit dem Ziel, alle Adresspunkte im Landkreis mit Glasfaseranschlüssen auszustatten, wird auf die Vorlage „Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell - Beantragung von Fördermitteln im Graue-Flecken-Programm 2023“ verwiesen.
TOP 8: Beratung und Beschlussfassung über den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell - Beantragung von Fördermitteln im "Graue-Flecken-Programm" 2023
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat überraschend den aktuellen Förderaufruf zum laufenden Breitbandförderprogramm des Bundes aufgehoben und rückwirkend zum 17.10.2022 einen Förderstopp verhängt. Förderanträge können seither nicht mehr auf den Portalen der Projektträger eingereicht werden. Hintergrund für diesen überraschenden Förderstopp ist, dass das Förderprogramm offenbar überzeichnet ist und die zur Verfügung gestellten Fördermittel erschöpft sind.
Zur Vorbereitung eines neuen Förderprogramms lässt die Bundesregierung derzeit untersuchen, welche Gebiete voraussichtlich eigenwirtschaftlich ausgebaut werden und welche den größten Förderbedarf haben. Die Ergebnisse dieser sog. Potenzialanalyse sollen Anfang 2023 vorliegen und schon vor Durchführung von Markterkundungsverfahren (MEV) einen Überblick über privatwirtschaftliche Ausbaumöglichkeiten verschaffen.
Für das neue Förderprogramm geht das BMDV derzeit von einer Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Februar 2023 aus. Neue Anträge können erst ab Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinien eingereicht werden. Der Bund geht zwar davon aus, dass das Fördervolumen für das neue Förderprogramm auf dem Niveau von 2022 gehalten werden kann, eine Priorisierung bei der Vergabe der Fördermittel, z. B. für die Gebiete, in denen der größte Förderbedarf besteht, kann hierbei jedoch nicht ausgeschlossen werden. Grundlage hierfür wird wiederum die oben erwähnte Potenzialanalyse sein, die u. a. darlegt, wo der eigenwirtschaftliche Ausbau vorangetrieben wird und wo der größte Nachholbedarf und Förderbedürfnis besteht.
Vor diesem Hintergrund kann es zu einem „Windhundrennen“ um die zur Verfügung stehenden Fördermittel kommen.
Unabhängig von der aktuell noch unklaren Ausgestaltung und den Konditionen des neuen Förderprogramms sollte die Verwaltung jedoch in der Lage sein, zeitnah einen entsprechenden Förderantrag einzureichen. Die grundlegenden Rahmenbedingungen und ein mögliches Ausbauvolumen für einen Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell wurden vor dem Förderstopp auf der Grundlage eines MEV evaluiert und durch den TÜV Rheinland ausgewertet. Das Ausbauvolumen für den sog. „grauen Fleck“ wird sich demnach in einem Bereich von rund 22.000 bis 25.700 Adresspunkten bei einer sog. Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von rund 94,4 Mio. € bis ca. 102,4 Mio. € bewegen.
Nähere Details sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Diese Werte basieren jedoch auf der Annahme eines „Worstcase“, in dem die jeweiligen Bieter bzw. Telekommunikationsunternehmen (TKU) auf keinerlei bestehende und nutzbare Infrastrukturen zurückgreifen können. Für den Fall, dass ein TKU die Nutzung bestehender Infrastrukturen in die Angebotskalkulation mit einfließen lassen kann, werden sich die Tiefbaukosten und somit auch die Wirtschaftlichkeitslücke deutlich reduzieren. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass sich das Ausbauvolumen und die Kosten für ein künftiges Förderprojekt durch zwischenzeitlich durchgeführte eigenwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen nochmals deutlich reduzieren wird.
Detaillierte Angaben zum Ausbauvolumen sowie der zu erwartenden Wirtschaftlichkeitslücke können jedoch erst auf Grundlage der Ergebnisse eines neuen Markterkundungsverfahrens und ggf. unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potenzialanalyse des Bundes geliefert werden.
Da unter den bislang bekannten Rahmenbedingungen für ein novelliertes Förderprogramm 2023 von einem „Run“ auf die zur Verfügung stehenden Fördermittel auszugehen ist, sobald ein neues Antragsfenster geöffnet wird, ist ein zügiges Handeln seitens der Verwaltung erforderlich. Es wird daher angestrebt, auf Basis eines neuen MEV unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Förderprogramms 2023 einen Förderantrag für den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell einzureichen.
Die kommunalen Eigenanteile für den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell werden gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25./30.03.2022 solidarisch zwischen dem Landkreis und den Verbandsgemeinden geteilt. Die entsprechenden Finanzmittel der Verbandsgemeinde werden im Haushaltsplan 2023 ff. veranschlagt.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, gemäß der Empfehlung des TÜV Rheinland, Fördermittel für den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell auf der Grundlage des novellierten Förderprogramms 2023 zu beantragen und ermächtigt die Verwaltung, alle notwendigen Vorkehrungen für die Antragstellung zu treffen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 9: Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrages zur Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten für alle Gemeinden in der Verbandsgemeinde Ulmen
In jüngster Vergangenheit waren viele Gemeinden besonders heftig von Hochwasser- und Starkregenereignissen betroffen. Wetterextreme werden durch den Klimawandel an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Unwetter lassen sich nicht verhindern und ein vollständiger Schutz ist nicht möglich.
Bis zu einem gewissen Grad kann jedoch durch angepasste Vorsorgemaßnahmen und eine angemessene Vorbereitung sowie durch richtiges Handeln im Vorfeld und im Ereignisfall das Schadensausmaß deutlich reduziert werden. Dazu ist eine auf den örtlichen Kontext zugeschnittene Hochwasser- und Starkregenvorsorge erforderlich. Wichtig ist, dass die Gemeinden die Vorsorge als einen Teil der Daseinsvorsorge wahrnehmen und in ihrer Verantwortung für die örtlichen Belange Sorge dafür tragen, dass - auch bei extremen Hochwasser- und Starkregenereignissen- Schäden minimiert werden und insbesondere Menschen nicht zu Schaden kommen.
Der Verbandsgemeinderat hat aus diesem Grund beschlossen, dass für alle Gemeinden der Verbandsgemeinde Ulmen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte erstellt werden und ein Ingenieurbüro mit dieser Aufgabe betraut wird.
Dazu werden mehrere Ingenieurbüros aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Die Verbandsgemeinde kann in eigener Verantwortung über das wirtschaftlichste Angebot entscheiden. Das Angebot bildet die Grundlage für einen Förderantrag. Die Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte werden nach den aktuell geltenden Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung mit bis zu 90 Prozent an Zuschüssen gefördert.
Sobald der Förderantrag, mit Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gebilligt wird und die Beauftragung des Ingenieurbüros im Verbandsgemeinderat beschlossen ist, kann es losgehen.
Damit keine zeitlichen Verzögerungen im Zuge der Beauftragung entstehen, soll der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ältestenrat dazu ermächtigt werden, den Auftrag an das Ingenieurbüro mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben.
Im Haushalt 2023 der Verbandsgemeinde Ulmen sind für diesen Zweck entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Bürgermeister im Benehmen mit dem Ältestenrat zu ermächtigen, den Auftrag zur Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte - vorbehaltlich einer Förderzusage des Landes - an das wirtschaftlich mindestbietende Ingenieurbüro zu vergeben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Bürgermeister im Benehmen mit dem Ältestenrat zu ermächtigen, den Auftrag zur Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte - vorbehaltlich einer Förderzusage des Landes - an das wirtschaftlich mindestbietende Ingenieurbüro zu vergeben.
In der darauf folgenden Sitzung des Verbandsgemeinderates wird sich das Büro vorstellen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 10: Jahresabschluss 2021 des Abwasserwerkes
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH (MT) hat den Jahresabschluss -bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 geprüft.
Der Berichtsentwurf ist als PDF-Datei der Sitzungsvorlage angefügt.
Der Wirtschaftsprüfer hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt; die Prüfung hat zu keinen Einwänden geführt.
Die Bilanz schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit 24.145.100,03 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresgewinn von 5.099,89 € aus. Dieser beinhaltet einen Liquiditätsüberschuss von 609.356,46 €.
Die Werkleitung schlägt vor, den Jahresgewinn in Höhe von 5.099,89 € mit dem bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen.
Der Empfehlung des Werkausschusses folgend beschließt der Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss zum 31.12.2021 mit vorliegendem Inhalt festzustellen und den Jahresgewinn 2021 mit dem bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen.
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 11: Festsetzung Schmutzwassergebühr 2023 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 ist die Schmutzwassergebühr auf 3,25 €/m³, basierend auf der Nachkalkulation 2020, angepasst worden. Entsprechend der Nachkalkulation der Mittelrheinischen Treuhand im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 wäre unter Berücksichtigung einer marktüblichen Eigenkapitalverzinsung nach § 8 Abs. 3 KAG u. § 11 Abs. 6 EigenbetriebsVO eine Gebühr von 3,66 €/m³ als erforderlich anzusehen.
Aufgrund der stark gestiegenen Kosten und derzeitigen Marktsituation wurde eine Vorkalkulation für 2023 beauftragt.
Für die Aufgabenwahrnehmung ist auch eine dringend notwendige Gewinnerwirtschaftung erforderlich, zumal die allgemeine Rücklage durch Verlustausgleiche für vergangene Wirtschaftsjahre bereits aufgebraucht ist. Laut § 11 Abs. 7 EigenbetriebsVO ist der Verlustausgleich aus dem Wirtschaftsjahr 2020 innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen.
Dies wiederum wird bekräftigt durch die Forderungen der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell zu den vorgelegten unausgeglichenen Wirtschaftsplänen der vergangenen Jahre.
In einem Auszug aus der Stellungnahme der Kommunalaufsicht vom 14.02.2020 zum Wirtschaftsplan 2020 heißt es:
„Es wird erwartet, dass bei der Gebührenneufestsetzung für das kommende Jahr kostendeckende Entgelte festgesetzt werden. Die Entgeltkalkulation sollte auch eine Verzinsung des Eigenkapitals vorsehen. Dies vermindert die Gefahr des Entstehens von ausgabewirksamen Verlusten. Zudem entsteht ein größerer tarifpolitischer Spielraum für die Zukunft, der insbesondere wegen des hohen anstehenden Investitionsbedarfes für Ersterschließungen und Kanalerneuerungen sinnvoll ist.“
Eine Rücklagenbildung für Substanzerhaltung und die Erwirtschaftung einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals sind nur möglich, wenn der Eigenbetrieb entsprechende Jahresgewinne erwirtschaftet.
Die Schmutzwassergebühr wurde aufgrund dieser Vorgaben für 2021 bereits auf 3,25 €/m³ festgesetzt.
Ohne Eigenkapitalverzinsung errechnet sich jedoch nach der Vorkalkulation eine erforderliche Gebühr von 3,58 €/m³.
Mit Blick auf die laufenden sowie in den kommenden Jahren anstehenden Maßnahmen mit sehr hohem Investitionsbedarf (s. Investitionsprogramm 2023, 2024 ff.) und die Tatsache, dass Verlustvorträge vergangener Wirtschaftsjahre die allgemeine Rücklage vollständig aufgebraucht haben, wird empfohlen, die Schmutzwassergebühr für 2023 auf 3,58 €/m³ festzusetzen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Schmutzwassergebühr 2023 für die leitungsgebundene Entsorgung auf 3,58 €/m³ festzusetzen.
| Ja 19 | Nein 5 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 12: Erlass der Satzung über die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung (WKB) 2023
Ab dem Veranlagungsjahr 2013 ist der Wiederkehrende Beitrag für die Vorhaltung der Niederschlagswasseranlagen auf 0,32 €/m² festgesetzt.
Die Nachkalkulation im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 zeigt, dass eine Kostendeckung erreicht wurde.
Ebenfalls wurden im Zuge der stark gestiegenen Kosten und derzeitigen Marktsituation auch für den Wiederkehrende Beitrag eine Vorkalkulation für 2023 beauftragt.
Die Vorkalkulation für 2023 führt zu einer Anpassung auf 0,38 €/m² um eine Kostendeckung zu erreichen.
Die Beitragshöhe soll gemäß der vorliegenden Kalkulation der MT für 2023 auf 0,38 €/m² festgesetzt werden.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung für 2023 mit einem Beitragssatz von 0,38 €/m² gewichtete Grundstücksfläche.
| Ja 19 | Nein 5 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 13: Festsetzung der Gebühr 2023 für das Einsammeln, den Transport und die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Überschussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen
Ab dem Veranlagungsjahr 2019 ist diese Gebühr auf 27,-- €/m³ festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 wurde durch die Mittelrheinische Treuhand die Nachkalkulation vorgenommen. Eine Auskömmlichkeit/Kostendeckung der mobilen Entsorgung wurde erreicht.
In der Annahme von unveränderten Abfuhrkonditionen wird auch für 2023 eine unveränderte Gebühr vorgeschlagen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Gebühr für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben sowie für das Einsammeln, den Transport und die Abnahme von Überschlussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 auf 27,-- € je Kubikmeter abgefahrener Menge festzusetzen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 14: Festsetzung der Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil 2023 für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in die Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde
Gemäß der Vereinbarung mit den Gemeinden ist der Anteilssatz für die Vorausleistung an den laufenden Kosten der Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen in das Abwassersystem der Verbandsgemeinde in der Haushaltssatzung der VG Ulmen festzusetzen.
Die Endabrechnung erfolgt kostendeckend entsprechend den Kalkulationsvorschriften in Rheinland-Pfalz nach Vorlage der Jahresabschlusszahlen.
Im Rahmen der Vorkalkulation für die Schmutzwassergebühr und den Wiederkehrenden Beitrag ergab sich bei der Neukalkulation, dass eine Kostendeckung bei 0,51 €/m² entwässerte Fläche erreicht wird.
Aus diesem Grund wird empfohlen, die Vorausleistung an den laufenden Kosten der Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen in das Abwassersystem der Verbandsgemeinde auf 0,51 €/m² entwässerte Fläche anzuheben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Vorausleistungssatz auf den laufenden Kostenanteil für die Entwässerung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen für das Haushaltsjahr 2023 auf 0,51 € je Quadratmeter entwässerte Fläche und Jahr festzusetzen.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 15: Wirtschaftsplan 2023 des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2023 wurde durch die Werkleitung erarbeitet und ist der Anlage angefügt.
Die Höhe der Planansätze zum Zeitpunkt der Planaufstellung beruhen auf Berechnungen, Verpflichtungen, Erfahrungen und Prognosebetrachtungen für das Jahr 2023. Sie beinhalten in einem maßvollen Umfang ‚Vorsorgeaufwendungen‘, die sich auf Betriebserfahrungen der vergangenen Jahre stützen.
Zudem erweist sich zurzeit die veränderte Geopolitische Lage seit Februar 2022 in Europa mit dem Ukraine- Russland Krieg zu einem Problemfaktor. Bei der Beschaffung von Bau- und Ersatzteilen, Baustoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen kommt es zu Lieferengpässen. Ebenso sind teilweise starke Preiserhöhungen festzustellen.
Die Planung 2023 geht im Erfolgsplan -nach moderater Gebührenanpassung für 2023- von einem Jahresgewinn mit 82.300 € aus.
In der Erwartung, dass nicht alle (Vorsorge-)Planansätze, wie die Umsetzung der vielen geplanten Neubaugebiete, ausgeschöpft werden müssen, besteht die Möglichkeit eines positiven Jahresabschlusses.
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan 2023 mit vorgelegtem Inhalt.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 16: Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung der VG Ulmen
In der derzeit gültigen Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 06. Januar 2002 haben sich viele Änderungen ergeben, sodass eine Neufassung dieser Satzung notwendig ist.
Die Satzung wurde entsprechend an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom November 2020 angepasst.
Im Wesentlichen haben sich die Vorschriften des Landeswassergesetzes geändert. Diese wurden dementsprechend in der Allgemeinen Entwässerungssatzung angepasst. Zudem wurde der § 16 zur Niederschlagswasserbeseitigung und dazu ergänzend Anhang 3 „Technische Anforderungen an die „private“ Niederschlagswasserbewirtschaftung“ hinzugefügt.
Die Neufassung der Satzung und eine Darstellung der Änderungen liegt als Anlage anbei.
Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werksausschusses und hebt die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 06. Januar 2002 auf.
Die neue Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 01.10.2022 tritt zum 01.12.2022 in Kraft.
| Ja 24 | Nein 0 | Enthaltung 0 | Befangen 0 |
TOP 17: Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte über:
Besonderer Dank gilt hier den vielen ehrenamtlichen Helfern.
Nicht öffentlicher Teil
TOP 18: Mitteilungen
Es wurden keine Mitteilungen bekannt gegeben.