zwischen dem
Zweckverband für Informationstechnologie und Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (ZIDKOR)
vertreten durch den Verbandsvorsteher,
Geschäftsstelle ZIDKOR co. KommWis mbH,
Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz,
(nachfolgend ZIDKOR)
und
Kommune: Verbandsgemeinde Ulmen
Anschrift: Marktplatz 1, 56766 Ulmen
vertreten durch Herrn Alfred Steimers
(nachfolgend Kommune genannt)
wird aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412) und dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 27.05.2021 die nachfolgende Zweckvereinbarung getroffen.
Präambel
Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben erfordert in verstärktem Maße den Einsatz moderner Informationstechnologie. Nahezu alle Aufgaben werden durch IT-Fachverfahren erledigt. Mit der Umstellung der technischen Plattform im Bereich des Meldewesens werden die Verwaltungen vor einer neuen Herausforderung gestellt. Insbesondere der erforderliche nunmehr landesweite zentrale Betrieb des landeseinheitlichen Fachverfahrens Meldewesens (und sofern genutzt der Betrieb weiterer Zusatzmodule) unter der Beachtung von IT-Sicherheit und Datenschutz spielen dabei eine entscheidende Rolle. Mit der Gründung des ZIDKOR verfolgen die kommunalen Spitzenverbände und die Städte in Rheinland-Pfalz die Absicht, den hoheitlichen IT-Betrieb von zentralen Verfahren durch eine Verlagerung in Rechenzentren sicherer abzuwickeln.
Mit dieser Zweckvereinbarung wird der öffentlich-rechtliche Betrieb der zentralen IT-Plattform „VOIS“ für den Betrieb des landeseinheitlichen Fachverfahrens Meldewesens (und sofern genutzt der Betrieb weiterer Zusatzmodule) von der Kommune an den ZIDKOR übertragen.
§ 1
Verfahren / Betrieb
Nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, sind für den Betrieb der IT-Plattform alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen stellt der ZIDKOR in den Betriebsstandorten sicher.
§ 2
Ziel und Aufgabenaufteilung
| (1) | Ziel dieser Zweckvereinbarung ist die Einhaltung, Erreichung und Sicherstellung von IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Kommunen gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern. Die Parteien sind sich dabei einig, dass es sich um einen iterativen Prozess handelt, der sowohl den neuen rechtlichen, sowie technologischen Anforderungen unterworfen ist. | |
| (2) | ZIDKOR stellt in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und den betroffenen Meldebehörden die hoheitliche Betriebsumgebung ab dem 01.06.2020 zur Verfügung. | |
| (3) | ZIDKOR übernimmt die Bereitstellung, den Betrieb und die Administration der hoheitlichen Betriebsumgebungen. ZIKDOR sichert zu, dass alle administrativen Arbeiten nur von Bediensteten ausgeübt werden, die nach den Regelungen des Verpflichtungsgesetzes und den maßgeblichen Vorschriften des Landesdatenschutzgesetztes verpflichtet worden sind. ZIDKOR übernimmt ferner die Sicherung der gesamten hoheitlichen Betriebsumgebung und die Auslagerung der Datensicherungsmedien. | |
| (4) | Aufgaben und Mitwirkungspflichten der Kommune ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und beinhalten u.a.: | |
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| a. | Die Prüfung und Freigabe neuer Software-Versionen (ggfs. über Dritte). |
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| b. | Mitwirkung bei der Analyse sowie der Behebung von Fehlern im Rahmen ihrer Möglichkeit. |
| (5) | Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Bereich des Betriebs des landeseinheitliche Fachverfahrens Meldewesen und wirken auf die strategische- und IT-Weiterentwicklung in diesem Bereich mit anderen Kommunen hin. | |
§ 3
Kostenbeiträge
| (1) | Für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben wird ein Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen Entgelt- und Leistungsverzeichnis des ZIDKOR. |
| (2) | Der jeweilige Kostenbeitrag wird erstmalig anteilig einen Monat nach Bereitstellung des Betriebs fällig, anschließend jährlich im Voraus zum 1. Januar. |
§ 4
Laufzeit / Kündigung
| (1) | Die Zweckvereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 9 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Dessen ungeachtet sind die jeweiligen zeitlichen Abnahmeverpflichtungen einzuhalten. |
| (2) | Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
§ 5
Amtshaftung
| (1) | Der ZIDKOR haftet nur für Schäden, die vom ZIDKOR, seinen gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Unberührt bleibt die Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dieser Zweckvereinbarung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Inkrafttreten typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. |
| (2) | Bei der Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf bis zu insgesamt 5 % des jährlichen anfallenden Kostenbeitrages beschränkt. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere die Haftung ohne Verschulden ist ausgeschlossen. |
§ 6
Genehmigungserfordernis, Inkrafttreten
| (1) | Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten. |
| (2) | Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen. |
| (3) | Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist. |