Der Winter steht vor der Tür. Dies nehmen wir zum Anlass, alle Anlieger bebauter und unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslagen auf ihre Straßenreinigungspflicht und auf die damit verbundene Schneeräum- und Streupflicht aufmerksam zu machen.
Gegenstand der Räumpflicht
Nach den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen wird die Straßenreinigungspflicht (hierzu gehört auch die Räum- und Streupflicht) den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
Davon betroffen sind alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Die Räumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von ca. 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Schneeräumung:
Wird die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen durch Schneefälle erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Es ist nicht zulässig, dass der Schnee von den Gehwegen auf der Fahrbahn verteilt wird.
Bestreuen von Gehwegen und Straßen:
Die Benutzbarkeit der Gehwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl etc.) herzustellen.
Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen.
Winterdienst:
Die Stadt Ulmen und einige Ortsgemeinden unterhalten einen Winterdienst. Dieser Winterdienst dient ausschließlich der Unterstützung der zur Räumung verpflichteten Anlieger und entlässt diese nicht aus der Verpflichtung zur Streu- und Räumpflicht.
Es besteht kein Anspruch auf die Unterstützung durch den Winterdienstes.