Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBI. S. 181) sowie des § 95 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist hat der Verbandsgemeinderat Ulmen in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 die 3. Änderung der Satzung beschlossen:
§ 1
§2 Absatz 1 a) der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 2 Aufgaben der Anstalt
(1) Die Trägerkommune Verbandsgemeinde Ulmen überträgt der Anstalt folgende Aufgabe:
a) Den Aufbau von Infrastruktur zur Bereitstellung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung in der Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) für den Bereich der Verbandsgemeinde Ulmen. Dies schließt auch die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen der St. Hildegardishaus gGmbH mit ein.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Vulkan Echo“ der Verbandsgemeinde Ulmen in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.