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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 51/2023
Verbandsgemeinde Ulmen
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Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Ulmen

Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Allgemeines

Die Verbandsgemeine Ulmen erhebt für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren. Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinlad-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§2

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

§3

Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit den Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten Verbandsgemeinde.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Abs. 1.

§4

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben des Landkreises Cochem-Zell zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Vorschriften SGB II und SGB XII.

(2) Die in Abs. 1 angegebene Gebühr beziffert sich wie folgt:

a) Einzelpersonen:

342,00 Euro

b) Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen:

385,00 Euro

c) Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen:

479,00 Euro

d) Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen:

543,00 Euro

e) Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen:

592,00 Euro

f) Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 5 Personen:

663,00 Euro

(3) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage des eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 1.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

56766 Ulmen, den 15.12.2023
Verbandsgemeinde Ulmen
DS
Alfred Steimers
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.