| Sitzungsdatum: | Mittwoch, den 13.12.2023 |
| Beginn: | 15:30 Uhr |
| Ende: | 17:30 Uhr |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses, Marktplatz 1, 56766 Ulmen |
Anwesend waren:
Vorsitzender
Herr Bürgermeister Alfred Steimers
1. Beigeordneter
Herr Karl-Josef Fischer
Beigeordnete(r)
Herr Thomas Kerpen
Herr Heinz-Werner Hendges
Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates:
SPD
Frau Marita Benz
Herr Lothar Friedrich
Herr Bernhard Rodenkirch
Herr Edwin Scheid
Herr Frank Steimers
Herr Günther Wagner
CDU/FWG Büchel e.V.
Frau Jennifer Bober
Herr Walter Hammes
Frau Sandra Hendges-Steffens
Herr Friedhelm Justen
Herr Alois Keßeler
Herr Stephan Keßeler
Herr Klaus Kutscheid
Frau Roswitha Lescher
Herr Andreas Peifer
Frau Bettina Pellio
Herr Uwe Schaaf
Herr Arno Zillgen
FWG der Verbandsgemeinde Ulmen e. V.
Herr Michael Mais
Herr Berthold Schäfer
Herr Rudolf Schneiders
Herr Werner Traßer
Herr Hubert Willems
Ortsbürgermeister/in bzw. deren Vertreter:
Herr Christian Arnold
Herr Walter Brauns
Herr Paul Haubrichs
Herr Wilfried Linden
Herr Winfried Müller, 1. Beigeordneter Winfried Müller
Herr Helmut Römer
Herr Wolfgang Schmitz, 1.Beigeordneter OG Wollmerath
Herr Otto Schneiders
Herr Günter Welter
Protokollführerin
Frau Daniela Saxler
von der Verwaltung
Herr Oliver Gilles
Frau Erika Herber
Frau Viktoria Schneider
Herr Markus Schreiber
Frau Tanja Schug
Herr Torsten Steffgen
Herr Stefan Thomas
Frau Lisa Unzen
Gäste
Frau Nicole Jobelius-Schausten, Kreisverwaltung Cochem-Zell, zu TOP 1
Herr Dr. Feindel zu TOP 1
Abwesend waren:
Es fehlten entschuldigt
Frau Sarah Dorfner
Herr Peter Jahnen
Herr Thomas Klein
Herr Ulrich Laux
Herr Thorsten Lescher
Herr Gerhard Müller
Herr Tino Pfitzner
Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.
Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.
| Tagesordnung: | |
| Nicht öffentlicher Teil | |
| 1. | Ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 2. | Mitteilungen |
| Öffentlicher Teil | |
| 3. | Einwohnerfragestunde gemäß § 16a Gemeindeordnung |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi für die Verbandsgemeinde Ulmen |
| 5. | Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI); Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Fördermittel |
| 6. | Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ulmen - Änderung der Gemeindegrenze |
| 7. | Beratung und Beschlussfassung über eine 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich "Freiflächen-Photovoltaikanlagen" |
| 8. | Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Zweckvereinbarung "Prozessdesign" zwischen den Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell |
| 9. | Sanierung der Sporthalle Ulmen - Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 10. | Jahresabschluss 2022 des Abwasserwerkes |
| 11. | Festsetzung Schmutzwassergebühr 2024 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung |
| 12. | Erlass der Satzung über die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung (WKB) 2024 |
| 13. | Festsetzung der Gebühr 2024 für das Einsammeln, den Transport und die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Überschussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen |
| 14. | Festsetzung der Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil 2024 für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in die Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde |
| 15. | Wirtschaftsplan 2024 des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 16. | Mitteilungen |
Nicht öffentlicher Teil
TOP 1: Ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Ulmen
Der Verbandsgemeinderat hat über die ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Ulmen beraten und beschlossen.
TOP 2: Mitteilungen
Es wurden keine Mitteilungen bekannt gegeben.
Öffentlicher Teil
TOP 3: Einwohnerfragestunde gemäß § 16a Gemeindeordnung
Gemäß § 16 a GemO kann der Gemeinderat Einwohnern die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen.
Es wurden keine Fragen gestellt.
TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi für die Verbandsgemeinde Ulmen
Sachverhalt:
Durch das Gesetz für die Kommunale Wärmeplanung, welches zum 01. Januar 2024 in Kraft treten wird, sollen die Länder bundesgesetzlich verpflichtet werden, eine Wärmeplanung auf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Länder werden diese Verpflichtung i. d. R. an die Kommunen weiterreichen. Die Wärmeplanung soll in einem rechtlich verbindlichen Wärmeplan münden, der aufgrund der formalen und inhaltlichen Anforderungen erlassen wird, die das Bundesgesetz vorgibt.
| Inhalt von Wärmeplänen | |
| • | Ausgangspunkt bildet eine Bestandsanalyse, die z. B. die Gebäudewärmebedarfe und die Wärmeversorgungsinfrastruktur umfasst. Sie beinhaltet auch eine Energie- und THG-Bilanz. |
| • | Potenzialanalyse: Identifikation von Potenzialen zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie, öffentliche Liegenschaften sowie lokale Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärme. |
| • | Basierend auf der Potenzialanalyse werden Szenarien entwickelt wie eine zukunftsfähige Wärmeversorgung, unter Betrachtung der Versorgungskosten, aussehen soll. |
| • | Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs mit Zeitplan. Zusätzlich müssen für zwei bis drei prioritäre Fokusgebiete räumlich verortete Umsetzungspläne erarbeitet werden. |
| • | Außerdem: Verstetigungsstrategie, Controlling-Konzept mit Indikatoren, Kommunikationsstrategie und Konzept für die Partizipation relevanter Verwaltungseinheiten und Akteure. |
Fristen
Die Wärmeplanung wird verpflichtend und flächendeckend für alle Städte und Gemeinden eingeführt. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen. Für alle anderen endet die Frist am 30. Juni 2028.
Förderkulisse im Rahmen der Kommunalrichtlinie – NKI
Für Unterstützung bei der Umsetzung hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine attraktive Förderung von bis zu 100% bereit. Antragsberechtigt sind Kommunen und Kommunalverbände. Landkreise sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
| • | Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben; bei Antragstellung bis zum 31.12.2023 gilt ein erhöhter Zuschuss von 90 %. |
| • | Für finanzschwache Kommunen beträgt der Zuschuss 80 %; bei Antragstellung bis zum 31.12.2023 gilt ein erhöhter Zuschuss von 100 %. |
Im Rahmen der hauptamtlichen Bürgermeisterdienstbesprechung vom 25. September 2023 wurde den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden eine mögliche Projektteilnahme des Landkreises Cochem-Zell am Beratungsprojekt „Interkommunale Wärmeplanung – Beratung von Landkreisen bei der Gründung und Koordination von Konvois mit Kommunen“ vorgestellt. Hierbei wurde insbesondere auf die attraktive Förderkulisse (90% Förderung bei Antragstellung bis 31.12.2023) hingewiesen, da nicht absehbar ist, wie sich die Förderbedingungen und die rechtlichen Gegebenheiten ändern, sobald das Land Rheinland-Pfalz die kommunale Wärmeplanung gesetzgeberisch umsetzt. Hierzu haben sich alle vier VG-Bürgermeister positiv positioniert.
Ziel ist es nun, mit Unterstützung des Landkreises Cochem-Zell, bis zum 31.12.2023 einen gemeinsamen Förderantrag zu stellen, um den erhöhten Zuschuss von 90% erhalten zu können (ab 2024 nur noch ein Zuschuss von 60%).
| In einem ersten Abstimmungsgespräch wurden die weiteren Arbeitsschritte abgestimmt: | |
| • | Der Landkreis Cochem-Zell übernimmt die Datenzusammenführung und bereitet die Unterlagen zur Antragstellung vor. |
| • | Die Verbandsgemeinde Cochem übernimmt bei positiver Beschlussfassung die „konvoianführende“ Funktion. |
| • | Im Projektfortschritt begleitet der Landkreis Cochem-Zell die gemeinsame Ausschreibung und die Projektkommunikation. |
Kostenermittlung
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) können Kommunen bis ca. 10.000 Einwohner mit Kosten von ca. 50.000 Euro rechnen. Da die „Pro-Kopf-Kosten“ in der Regel mit zunehmender Größe der Kommune erheblich sinken, ist für kleinere Kommunen im vereinfachten Verfahren eine gemeinsame Wärmeplanung mit anderen Kommunen („Konvoi-Verfahren“) möglich und sinnvoll.
Auswirkungen auf die Austauschpflicht von Heizungen
Für die Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 06.12.2023 wurde hierzu eine Vorlage erstellt. Die entsprechende Vorlage ist als Anlage beigefügt.
Zuständigkeit
Da die Kommunale Wärmeplanung bisher weder kraft Gesetz als Auftragsangelegenheit noch als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung einer bestimmten Stelle übertragen wurde, liegt sie grundsätzlich im Bereich der Allzuständigkeit der Gemeinden, im Falle der Ortsgemeinden also bei diesen.
Die Verbandsgemeinde Ulmen und alle 16 Gemeinde haben aber die Aufgabe „Energieversorgung (insbesondere Gewinnung aus erneuerbaren Energien)“ auf die Vulkanenergie Ulmen, AöR übertragen. Die Wärmeversorgung bzw. Planungen zur Wärmversorgung gehören zur Energieversorgung. Somit würde die Kommunale Wärmeplanung in die Zuständigkeit der Vulkanenergie Ulmen, AöR fallen.
Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßiger, dass die Verbandsgemeinde alleiniger Aufgabenträger wird und die Aufgabe der Kommunalen Wärmeplanung in eigener Verantwortung wahrnimmt sowie die Finanzierung verbleibender Eigenanteile aus dem VG-Haushalt erfolgt.
Da hierfür eine Zustimmung des Verwaltungsrates der Vulkanenergie Ulmen, AöR erforderlich ist, erfolgt die Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat unter Vorbehalt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Nach Angaben des BMWSB sind pro Einwohner/in Kosten von etwa 5,- Euro zu kalkulieren. Dies entspricht für die Verbandsgemeinde Ulmen bei einer Einwohnerzahl von 12.000 Kosten in Höhe von etwa 60.000 Euro. Nach Fördermittelbewilligung ist mit einem Eigenanteil von 6.000 Euro zu rechnen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Ulmen stimmt - vorbehaltlich einer Zustimmung des Verwaltungsrats der Vulkanenergie Ulmen, AöR - der Projektteilnahme zur gemeindeübergreifenden Wärmeplanung und somit einer Antragstellung bis zum 31.12.2023 zu. Die Umsetzung erfolgt im Konvoi gemeinsam mit den weiteren Verbandsgemeinden des Landkreises.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 5: Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI); Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Fördermittel
Sachverhalt:
Das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz ist zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Das Land stellt über KIPKI insgesamt rd. 250 Mio. EURO für Klimaschutz-Projekte sowie Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zur Verfügung. Ein großer Teil der Förderung (180 Mio. EURO) soll über eine einwohnerbezogene Pauschalförderung für neue und zusätzliche Maßnahmen an alle Landkreise, kreisfreien Städte und Verbandsgemeinden zur Auszahlung gelangen. Auf die Verbandsgemeinde Ulmen entfällt entsprechend der Anlage 2 zum Landesgesetz zur Ausführung des KIPKI eine anteilige Pauschalförderung von 323.517,56 EURO.
Als neu und zusätzlich gelten Maßnahmen, die nach dem Stichtag 29.11.2022 erstmals im Rahmen des Haushalts Berücksichtigung finden. Es kann dabei eine bis zu 100 %Finanzierung aus KIPKI erfolgen, was bedeutet, dass die Kommunen bei der Finanzierung der Projekte keinen Eigenanteil leisten müssen. Das Land Rheinland-Pfalz hat für das Verfahren enge Fristen gesetzt, weshalb der dringenden Empfehlung der zuständigen Landesbehörden und der begleitenden Energieagentur RLP unbedingt zu folgen ist, die da lautet, möglichst wenige, dafür große und klimaschutzwirksame Projekte durchzuführen, die möglichst komplexarm sind und zudem auch tatsächlich fristgerecht umgesetzt werden können.
Die Fristen im Überblick: Antragsfrist (Ausschlussfrist): 03.07.23 (Inkrafttreten) bis spätestens 31.01.2024. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ist ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Umsetzung darf erst nach Förderzusage begonnen werden. Antragsbearbeitung dauert voraussichtlich einige Wochen.
| Mittelabruffrist: | 31.01.2026 (Ausschlussfrist) |
| Umsetzungszeitraum: | vollständige Umsetzung bis 30.06.26 |
| Verwendungsnachweis: | bis spätestens 31.12.2026 |
Für die Auswahl von investiven Maßnahmen, die nach Möglichkeit eine hohe Wirksamkeit bzgl. des Klimaschutzes entfalten, wurde seitens des Ministeriums die Positivliste (vgl. Anlage) zur Verfügung gestellt.
Beteiligung an den Förderprogrammen des Landkreises
Der Landkreis Cochem-Zell beabsichtigt einen Teil seiner KIPKI-Mittel für private Förderprogramme zur Verfügung zu stellen. Dies ist zum einen das Förderprogramm Solarstromspeicher und weiterhin „Clever heizen – einfach sanieren“. Einzelheiten hierzu können der Sitzungsvorlage zu TOP 8 der Verbandsgemeinderatssitzung vom 17.07.2023 (vgl. Anlage) entnommen werden.
Die Beschlusslage des Landkreises sieht vor, dass das Förderprogramm unabhängig von einer Beteiligung der Verbandsgemeinden aufgelegt wird. In Verbandsgemeinden, die sich nicht am Budget des Förderprogramms beteiligen, soll eine reduzierte Förderquote gelten (nur Kreisanteil)
Der Verbandsgemeinderat hatte anlässlich seiner Sitzung vom 17.07.2023 beschlossen, den Tagesordnungspunkt abzusetzen und zunächst einen Beschluss über die Verwendung der KIPKI-Mittel zu fassen.
Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit der Energieagentur Rheinland-Pfalz als beratende Stelle folgende Projekte zur Beantragung von KIPKI-Mitteln vor:
Energetische Sanierung der Grundschule Ulmen.
Hier ist vorgesehen die zum Schulhof hin liegende Gebäudeseite energetisch zu sanieren
| • | Wärmedämmung (erhöhte energetische Anforderungen) |
| • | Erneuerung Fenster (erhöhte energetische Anforderungen), inklusive Sonnenschutz /Beschattungseinrichtung |
Lt. Kostenschätzung betragen die Gesamtkosten rd. 600.000,-- €. Sinnvoll wäre es auch das Dach mit zu sanieren. Hier sind Kosten einschl. Gerüst in Höhe von 380.000,-- € kalkuliert (vgl. Anlagen). Die nicht durch die Förderung gedeckten Kosten sind durch Eigenanteil zu tragen.
Nach überschläglicher Ermittlung wird die CO2-Einsparung der Maßnahme auf ca. 10 to/Jahr geschätzt.
Photovoltaikanlage Rathaus Ulmen / Elektrofahrzeug für Verbandsgemeinde
Alternativ könnte für eine KIPKI-Förderung auch die Installation einer Photovoltaikanlage mit Eigenstromverbrauch und Stromspeicher auf dem Dach des Rathauses, dem Sitzungssaal und der Garage angemeldet werden. Die Einspeisung in das Stromnetz ist aus beihilferechtlichen Gründen über KIPKI nicht möglich. Die Kosten hierfür werden in Abstimmung mit der Energieagentur auf 47.000,-- EUR geschätzt.
Förderfähig wäre in diesem Fall auch die Beschaffung eines E-Nutzfahrzeuges für den Wegebau und einer der Verbandsgemeindeverwaltung zugänglichen E-Ladesäule. Die Ladeinfrastruktur an kommunalen Gebäuden kann nur dann gefördert werden, wenn vor Ort Solarstrom produziert wird.
Radabstellanlagen
Im Sinne einer klimafreundlichen Mobilität wäre auch die Herstellung sicherer und zeitgemäßer Radabstellanlagen an drei kommunal Liegenschaften förderfähig. An der Grundschule Ulmen und an der Schule Lutzerath sowie am Rathaus sind dazu Kosten von 30.000 EUR veranschlagt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die Finanzierung der Projekte erfolgt über das KIPKI. Die nicht durch die Förderung gedeckten Kosten sind durch Eigenanteil zu tragen. Die Ausgaben sind im Haushalt 2024 und in den beiden Folgejahren zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Ulmen beschließt, die Fördermittel der einwohnerbezogenen Pauschalförderung des KIPKI für die energetische Sanierung der Grundschule Ulmen einzusetzen. Sollte diese Maßnahme ganz oder teilweise nicht förderrechtlich anerkannt werden, wird eine Priorisierung der Alternativprojekte wie folgt vorgenommen: 1. PV Rathaus 2. Ladestation 3. E-Fahrzeug 4. Radabstellanlagen.
Eine Beteiligung am Förderprogramm des Landkreises erfolgt nicht, da die KIPKI-Mittel für kommunale Vorhaben eingesetzt werden, die allen Gemeinden und damit auch allen Bürgern zu Gute kommt.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ulmen - Änderung der Gemeindegrenze
Sachverhalt:
In der Gemarkung der Stadt Ulmen wird derzeit ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ulmen-Vorpochten durchgeführt.
Gem. § 58 Abs. 2 FlurbG können Gemeindegrenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung erforderlich ist.
Im Flurbereinigungsverfahren Ulmen-Vorpochten hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die Gemeindegrenzen zwischen der Gemarkungen Höchstberg (VG Kelberg) und Ulmen zu regulieren.
Der vom DLR Westerwald-Osteifel vorgeschlagene neue Verlauf der Gemeindegrenzen ist in dem als Anlage beigefügten Kartenauszug dargestellt.
Die Flächen, die von der Gemarkung Höchstberg in die Gemarkung Ulmen übertragen werden sollen, sind grün gefärbt und die Flächen, die von der Gemarkung Ulmen in die Gemarkung Höchstberg übertragen werden sollen, sind rot gefärbt. Eine Differenz bzgl. der Grundstücksgrößen ergibt sich nicht.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, der Änderung der Gemeindegrenze gem. § 58 FlurbG im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Ulmen-Vorpochten
| [ X] | zuzustimmen. |
| [ ] | nicht zuzustimmen. |
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 7: Beratung und Beschlussfassung über eine 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich "Freiflächen-Photovoltaikanlagen"
Sachverhalt:
Bereits in vorangegangenen Sitzungen hat der Verbandsgemeinderat über eine 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beraten.
Zunächst wurde ein Potenzialstudie beauftragt, bei der geprüft wurde, welche Flächen grundsätzlich für die Errichtung einer Freiflächenanlage geeignet sind. In der Sitzung vom 10.03.2022 hat der Verbandsgemeinderat über die Ergebnisse der Studie beraten und beschlossen, eine landesplanerische Stellungnahme in Auftrag zu geben. Über das Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung vom 17.07.2023 beraten. Auf dieser Grundlage wurden zwischenzeitlich Gespräche mit den betroffenen Gemeinden geführt. Seitens der Ortsgemeinden werden nun ca. 92 ha zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als Sonderbauflächen ausgewiesen werden sollen.
Die AöR wird das Projekt der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen federführend übernehmen sowie die Kosten tragen. Entsprechende Verträge zwischen den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde sind dazu bereits entworfen und sollen zeitnah abgeschlossen werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die Kosten für die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden durch die AöR übernommen.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat nach §§ 1, 1a, 2, 2a sowie § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ulmen für den Teilbereich „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ fortzuschreiben (8. Fortschreibung). Dabei sollen auf den von den Ortsgemeinden zur Verfügung gestellten Flächen Sonderbauflächen für Photovoltaikanlagen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO ausgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 8: Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Zweckvereinbarung
Sachverhalt:
Seit 2018 beschäftigen die vier Verbandsgemeinden im Kreis Cochem-Zell
VG Cochem, VG Kaisersesch, VG Ulmen und VG Zell
gemeinsam einen Prozessdesigner. Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit werden die Aufgaben des Prozessdesigns von analogen Verwaltungsabläufen hin zu digitalen Prozessen mithilfe von Formularmanagementsystemen erstellt und den Bürgern online zur Verfügung gestellt.
Diese Bündelung von Personalressourcen funktioniert seit nun sechs Jahren komplikationslos und erfolgreich. Die anfallenden Personal- und Sachkosten werden paritätisch zu je ¼ von jeder beteiligten Verbandsgemeinde getragen. Einstellungsbehörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen.
Dieses Modell ist zukunftsweisend. Auch der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt in seinem Organisationsmodell „Gemeinde 3.0“ die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) zu nutzen.
Um für alle Parteien Rechtssicherheit zu gewährleisten soll eine Zweckvereinbarung „Prozessdesign“ nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) geschlossen werden. Die Zweckvereinbarung und die dazugehörende Zusatzvereinbarung liegen den Gremienmitgliedern in nichtöffentlicher Anlage vor.
Nach Unterzeichnung aller vier Vertreter der Verbandsgemeinden und entsprechender Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Cochem-Zell) wird die Zweckvereinbarung in den amtlichen Mitteilungsblättern (Bekanntmachungsorgan) der Verbandsgemeinden veröffentlicht.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Für den eingestellten Prozessdesigner (EG 10, Stufe 4) fallen jährlich rd. 80.000,-- € Personalkosten an. Gemäß KGSt-Gutachten sind 9.700,-- € an Sachkosten anzusetzen. Die Gesamtkosten von 89.700,-- € werden je zu 25 % von den beteiligten Verbandsgemeinden getragen.
Dies entspricht einem Betrag von rd. 22.425,-- € pro Verbandsgemeinde.
Die Stelle wird ab dem Haushaltsjahr 2024 bei der Einstellungsbehörde Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen im Stellenplan mit einer Vollzeitstelle (1,0) ausgewiesen. In der Bemerkungspalte wird der Hinweis aufgenommen: Finanzierung zu je 25% durch die VG’en Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell (Zweckvereinbarung Prozessdesign).
Die übrigen Verbandsgemeinden nehmen den Hinweis gesondert in ihren Stellenplänen auf, ohne einen Stellenanteil zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt der Zweckvereinbarung „Prozessdesign“ und der dazugehörenden Zusatzvereinbarung über die Aufteilung der Personal- und Sachkosten zu zustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 9: Sanierung der Sporthalle Ulmen - Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde Ulmen
Die Sanierung der Sporthalle Ulmen wird voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres abgeschlossen werden.
Bedingt durch die allgemeine Baukostenentwicklung wird eine Steigerung der Kosten von rd. 3,3 Mio. auf rd. 4 Mio. € erwartet.
Gem. beigefügtem Schreiben vom 14.11.2023 bittet der Landkreis, die Kostensteigerung mitzutragen.
Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung am 17.12.2019 beschlossen, sich mit 15 % an den Sanierungskosten, zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird sich von rd. 308.000 € auf 409.500 € erhöhen.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2024 einzuplanen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat bestätigt die Kostenbeteiligung in Höhe von 15 % der nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten.
Die Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Sanierungskosten wird somit voraussichtlich 409.500 € betragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 10: Jahresabschluss 2022 des Abwasserwerkes
Sachverhalt:
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH (MT) hat den Jahresabschluss -bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 geprüft. Der Berichtsentwurf ist der Anlage angefügt.
Der Wirtschaftsprüfer hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt; die Prüfung hat zu keinen Einwänden geführt.
Die Bilanz schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit 24.901.363,23 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresgewinn von 134.956,14 € aus. Dieser beinhaltet einen Liquiditätsüberschuss von 696.838,08 €.
Die Werkleitung schlägt vor, den Jahresgewinn in Höhe von 134.956,14 € mit dem bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen und diesen damit Auszugleichen. Der übrige Jahresgewinn soll der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Im Berichtsjahr erfolgt mit Beginn der Freistellungsphase des Mitarbeiters der Verbrauch der Altersteilzeitrückstellung in der Höhe von 96.417,00 €.
Beschluss:
Der Empfehlung des Werkausschusses folgend beschließt der Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss zum 31.12.2022 mit vorliegendem Inhalt festzustellen und den Jahresgewinn 2022 mit dem bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen und damit auszugleichen. Der übrige Jahresgewinn soll der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 11: Festsetzung Schmutzwassergebühr 2024 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung
Sachverhalt:
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 war die Schmutzwassergebühr auf 3,25 €/m³, basierend auf der Nachkalkulation 2020, festgesetzt worden. Entsprechend der Nachkalkulation der Mittelrheinischen Treuhand im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 wäre unter Berücksichtigung einer marktüblichen Eigenkapitalverzinsung nach § 8 Abs. 3 KAG u. § 11 Abs. 6 EigenbetriebsVO eine Gebühr von 3,66 €/m³ als erforderlich anzusehen.
Aufgrund der stark gestiegenen Kosten und derzeitigen Marktsituation wurde eine Vorkalkulation für 2023 durchgeführt.
Für die Aufgabenwahrnehmung ist auch eine dringend notwendige Gewinnerwirtschaftung erforderlich, zumal die allgemeine Rücklage durch Verlustausgleiche für vergangene Wirtschaftsjahre bereits aufgebraucht ist. Laut § 11 Abs. 7 EigenbetriebsVO ist der Verlustausgleich aus dem Wirtschaftsjahr 2020 innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen.
Dies wiederum wird bekräftigt durch die Forderungen der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell zu den vorgelegten unausgeglichenen Wirtschaftsplänen der vergangenen Jahre.
In einem Auszug aus der Stellungnahme der Kommunalaufsicht vom 14.02.2020 zum Wirtschaftsplan 2020 heißt es:
„Es wird erwartet, dass bei der Gebührenneufestsetzung für das kommende Jahr kostendeckende Entgelte festgesetzt werden. Die Entgeltkalkulation sollte auch eine Verzinsung des Eigenkapitals vorsehen. Dies vermindert die Gefahr des Entstehens von ausgabewirksamen Verlusten. Zudem entsteht ein größerer tarifpolitischer Spielraum für die Zukunft, der insbesondere wegen des hohen anstehenden Investitionsbedarfes für Ersterschließungen und Kanalerneuerungen sinnvoll ist.“
Eine Rücklagenbildung für Substanzerhaltung und die Erwirtschaftung einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals sind nur möglich, wenn der Eigenbetrieb entsprechende Jahresgewinne erwirtschaftet.
Die Schmutzwassergebühr wurde aufgrund dieser Vorgaben für 2021 bereits auf 3,25 €/m³ festgesetzt.
Ohne Eigenkapitalverzinsung errechnete sich jedoch nach der Vorkalkulation 2023 eine erforderliche Gebühr von 3,58 €/m³. Dieser Gebührensatz wurde auch bereits für das Jahr 2023 beschlossen.
Mit Blick auf die laufenden sowie in den kommenden Jahren anstehenden Maßnahmen mit sehr hohem Investitionsbedarf (s. Investitionsprogramm 2023, 2024 ff.) und die Tatsache, dass Verlustvorträge vergangener Wirtschaftsjahre die allgemeine Rücklage vollständig aufgebraucht haben, wird empfohlen, die Schmutzwassergebühr für 2024 auf 3,58 €/m³ festzusetzen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Schmutzwassergebühr 2024 für die leitungsgebundene Entsorgung – wie im Vorjahr - auf 3,58 €/m³ festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 12: Erlass der Satzung über die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung (WKB) 2024
Sachverhalt:
Ab dem Veranlagungsjahr 2013 ist der Wiederkehrende Beitrag für die Vorhaltung der Niederschlagswasseranlagen auf 0,32 €/m² festgesetzt.
Die Nachkalkulation im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 zeigt, dass eine Kostendeckung erreicht wurde.
Ebenfalls wurden im Zuge der stark gestiegenen Kosten und derzeitigen Marktsituation auch für den Wiederkehrende Beitrag eine Vorkalkulation für 2023 durchgeführt. Die Vorkalkulation für 2023 führt zu einer Anpassung auf 0,38 €/m² um eine Kostendeckung zu erreichen. Dieser Beitrag wurde entsprechend der Vorkalkulation auch von dem Verbandsgemeinderat in dieser Höhe beschlossen.
Die Beitragshöhe soll für 2024 ohne weitere Erhöhung auf 0,38 €/m² festgesetzt werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung für 2024 – wie im Vorjahr - mit einem Beitragssatz auf 0,38 €/m² gewichtete Grundstücksfläche zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 13: Festsetzung der Gebühr 2024 für das Einsammeln, den Transport und die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und Überschussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen
Sachverhalt:
Ab dem Veranlagungsjahr 2019 ist diese Gebühr auf 27,-- €/m³ festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 wurde durch die Mittelrheinische Treuhand die Nachkalkulation vorgenommen. Eine Auskömmlichkeit/Kostendeckung der mobilen Entsorgung wurde erreicht.
In der Annahme von unveränderten Abfuhrkonditionen wird auch für 2024 eine unveränderte Gebühr vorgeschlagen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Gebühr für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben sowie für das Einsammeln, den Transport und die Abnahme von Überschlussschlamm aus privaten Kleinkläranlagen für das Wirtschaftsjahr 2024 auf 27,-- € je Kubikmeter abgefahrener Menge festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 14: Festsetzung der Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil 2024 für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in die Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde
Sachverhalt:
Gemäß der Vereinbarung mit den Gemeinden ist der Anteilssatz für die Vorausleistung an den laufenden Kosten der Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen in das Abwassersystem der Verbandsgemeinde in der Haushaltssatzung der VG Ulmen festzusetzen.
Die Endabrechnung erfolgt kostendeckend entsprechend den Kalkulationsvorschriften in Rheinland-Pfalz nach Vorlage der Jahresabschlusszahlen.
Im Rahmen der Vorkalkulation für die Schmutzwassergebühr und den Wiederkehrenden Beitrag ergab sich bei der Neukalkulation für 2023, dass eine Kostendeckung bei 0,51 €/m² entwässerte Fläche erreicht wird.
Aus diesem Grund wird empfohlen, die Vorausleistung an den laufenden Kosten der Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen in das Abwassersystem der Verbandsgemeinde auf 0,51 €/m² entwässerte Fläche wie schon in 2023 zu belassen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Vorausleistungssatz auf den laufenden Kostenanteil für die Entwässerung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen für das Haushaltsjahr 2024 auf 0,51 €/m² entwässerte Fläche und Jahr unverändert gegenüber 2023 festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 15: Wirtschaftsplan 2024 des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Ulmen
Sachverhalt:
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2024 wurde durch die Werkleitung erarbeitet und ist der Anlage angefügt.
Die Höhe der Planansätze zum Zeitpunkt der Planaufstellung beruhen auf Berechnungen, Verpflichtungen, Erfahrungen und Prognosebetrachtungen für das Jahr 2024. Sie beinhalten in einem maßvollen Umfang ‚Vorsorgeaufwendungen‘, die sich auf Betriebserfahrungen der vergangenen Jahre stützen.
Zudem erweist sich zurzeit die veränderte Geopolitische Lage seit Februar 2022 in Europa mit dem Ukraine- Russland Krieg zu einem Problemfaktor. Bei der Beschaffung von Bau- und Ersatzteilen, Baustoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen kommt es zu Lieferengpässen. Ebenso sind teilweise starke Preiserhöhungen festzustellen.
Die Planung 2024 geht im Erfolgsplan von einem Jahresgewinn mit 1.000 € aus. In der Erwartung, dass nicht alle (Vorsorge-)Planansätze, wie die Umsetzung der vielen geplanten Neubaugebiete, ausgeschöpft werden müssen, besteht die Möglichkeit eines positiven Jahresabschlusses.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan 2024 mit vorgelegtem Inhalt.
Abstimmungsergebnis:
Ja 24 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 16: Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte über:
1. Social Media Kampagne zur Kommunalwahl am 09.06.2024