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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 8/2024
Verbandsgemeinde Ulmen
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Öffentliche Bekanntmachung

der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen

Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell haben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit eine Zweckvereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung aller Aufgaben aus dem Bereich der Erstellung und Programmierung von Online Prozessen geschlossen.

Die Zweckvereinbarung „Prozessdesign“ vom 22.01.2024 wurde von der Kreisverwaltung Cochem-Zell mit Schreiben vom 30.01.2024 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Ulmen, den 19.02.2024
Alfred Steimers, Bürgermeister

Zweckvereinbarung „Prozessdesign“

Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell, jeweils vertreten durch den Bürgermeister, schließen auf Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Zweckvereinbarung:

Präambel

Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell einigen sich darauf, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit die Aufgabe des Prozessdesigns von analogen Verwaltungsabläufen hin zu digitalen Prozessen mithilfe von Formularmanagementsystemen wahrzunehmen und diese den Bürgern online zur Verfügung zu stellen.

§ 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung

Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell vereinbaren, dass die Aufgabe der Erstellung und Programmierung der Online-Prozesse, wie in der Präambel beschrieben, überwiegend von dem von der Verbandsgemeinde Ulmen eingestellten Mitarbeiter (Prozessdesigner) koordiniert und ausgeführt wird. Die Aufgabenerledigung erfolgt vom Dienstort der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch aus.

§ 2 Pflichten der Beteiligten

Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell einigen sich auf die wechselseitige Verteilung der zu erstellenden Prozesse unter den Verbandsgemeinden. Der Prozessdesigner ist auf die Mitarbeit der jeweiligen Sachbearbeiter in den Verbandsgemeinden angewiesen. Die Abläufe und Prozessketten müssen klar definiert werden. Die beteiligten Verbandsgemeinden entscheiden, welche Verbandsgemeinde welchen Prozess federführend begleitet und anschließend wird der erstellte Online-Prozess auf alle beteiligten Verbandsgemeinden angepasst und in der Online-Plattform den Bürgern zur Verfügung gestellt.

§ 3 Erstattung von Kosten

(1) Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Zell erstatten der Verbandsgemeinde Ulmen die anteiligen Personalkosten des Prozessdesigners zu gleichen Teilen.

(2) Die Verbandsgemeinden Cochem, Ulmen und Zell erstatten der Verbandsgemeinde Kaisersesch die anteiligen Sachkosten für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes.

(3) Näheres regelt die Zusatzvereinbarung zu dieser Zweckvereinbarung.

§ 4 Wirksamkeit und Laufzeit der Vereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 5 KomZG am Tage nach der letzten Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Bestimmung nicht berührt. Die Kündigung einer Partei lässt das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis zwischen den verbliebenen anderen Beteiligten unberührt.

(3) Binnen von drei Monaten nach Beendigung dieser Zweckvereinbarung ist von der Verbandsgemeinde Ulmen die Abrechnung der Kostenerstattung vorzulegen. Die Kostenerstattung ist drei Wochen nach Abrechnungseingang fällig.

§ 5 Streitbeilegung

Bei Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden.

§ 6 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung

(1) Für Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen und die Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 12 Abs. 4 KomZG, § 1 LVwVfG i.V.m. § 62 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Absprachen der Parteien dieser Vereinbarung über deren Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt.

(3) Die nach § 12 Abs. 2 KomZG erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung Cochem-Zell wird für die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell gemeinsam durch die Verbandsgemeinde Ulmen beantragt.

Kaisersesch, 22.01.2024 — 
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister Verbandsgemeinde Cochem
Albert Jung
Bürgermeister
Verbandsgemeinde Kaisersesch
Alfred Steimers
Bürgermeister
Verbandsgemeinde
Ulmen
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister Verbandsgemeinde
Zell