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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 1/2023
Aus den Gemeinden
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Widmung der Ortsgemeinde Zettingen - Brunnenstraße

Die innerhalb der Ortslage von Zettingen befindliche Gemeindestraße

Flur 2 Nr. 41 und Flur 2 Nr. 52/4 (Brunnenstraße)

wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.

Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 2 Nr. 92/9 (Kreisstraße K 23 – Hauptstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 2 Nr. 41 und Flur 2 Nr. 52/4, und endet an der Einmündung Flur 2 Nr. 39/6 (Kreisstraße K 5 - Kirchstraße).

In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.

Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Zettingen festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.

Kaisersesch, den 16.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister