Die innerhalb der Ortslage von Kalenborn befindliche Gemeindestraße
Flur 7 Nr. 849/1 teilweise (Am alten Garten)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01081 977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung in Flur 12 Nr. 25/19 Kreisstraße K 11 (Hauptstraße) und verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 7 Nr. 849/1. Sie verläuft zunächst in nordwestlicher Richtung, nach 142 m in nordöstliche Richtung, nach weiteren 52 m verzweigt die Straße. Der eine Teil verläuft weiter in nordöstlicher Richtung und endet nach weiteren 17 m an den Baugrundstücken Flur 7 Nr. 836 und Nr. 852 mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 7 Nr. 853. Der zweite Teil verläuft in südöstlicher Richtung und endet nach 25 m an den Baugrundstücken Flur 7 Nr. 837 und Nr. 838.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kalenborn festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.