Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Kaisersesch folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen im gesamten Innenstadtgebiet der Stadt Kaisersesch dürfen an folgenden Sonntagen im Jahre 2023 - jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr - geöffnet sein:
02.04.2023 - anlässlich des Frühlingfestes
01.10.2023 - anlässlich des Herbstmarktes
Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 02.04.2023 sowie 01.10.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung am jeweiligen Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.