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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 11/2023
Aus den Gemeinden
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Widmung der Ortsgemeinde Kaisersesch

Die innerhalb der Ortslage von Kaisersesch befindliche Gemeindesstraße

Flur 1 Nr. 9 und Flur 1 Nr. 34/2

(Verbindungsfußweg Poststraße - Parkplätze Klostergasse - Im Weierchen)

wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.

Die Straße beginnt an der Einmündung in Flur 1 Nr. 1/4 (Poststraße - Landesstraße l 52). Die Straße verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 1 Nr. 9, nach 25 m teilt sich die Straße. Ein Teil knickt in südwestlicher Richtung ab, verläuft weiter über die restliche Straßenparzelle Flur 1 Nr. 9 und endet an dem städtischen Parkplatz Flur 1 Nr. 12/1. Der zweite Teil verläuft weiter in nördlicher Richtung, über die gesamte Straßenparzelle Flur 1 Nr. 34/2 und endet an dem städtischen Parkplatz Flur 1 Nr. 38.

Die Nutzung der Gemeindestraße wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

In den zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.

Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Stadt Kaisersesch festgelegten Form öffentlich bekannt-gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.

Kaisersesch, den 06.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister