Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Forst vom
15.03.2023
Der Ortsgemeinderat von Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Forst beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Forst vom 01.12.2015 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: | |
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| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 je Urnenbeisetzung — 100,00 EUR |
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| 2. | Folgender § 9 -Umsatzsteuer- wird hinzugefügt. | |
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben
Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.