Der Ortsgemeinderat Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Forst vom 01.12.2015 wird wie folgt geändert:
1. § 15 - Urnengrabstätten - Abs. 2 lautet wie folgt:
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf eine zweite Urne zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der ersten Urne noch anhält.
Die Gräber haben folgende Größe:
| Länge: | 0,80 m, |
| Breite: | 0,60 m, |
| Abstand: | 0,30m. |
2. § 20a - Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinlad-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
3. § 24 -Entfernen von Grabmalen- abs. 3 lautet wie folgt:
(3) Beim Räumen von Grabstellen sind Grabstein, -abdeckplatte, -einfassung, Betonfundamente, Aufwuchs pp. zu entfernen. Ebenfalls ist der an der Grabstätte vorhandene Splitt zu entfernen. Die eingeebnete Fläche ist anschließend mit Gras einzusäen.
Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.