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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 12/2023
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Forst

über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

für Drainagen der Ortsgemeinde Forst

vom 15.03.2023

Der Ortsgemeinderat Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Erhebung von Beiträgen

Die Ortsgemeinde Forst erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Drainagen.

§ 2

Beitragsgegenstand

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Karte als Einzugs- und Einflussgebiet der Drainagen ausgewiesen sind.

§ 3

Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

§ 5

Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6

Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Forst, den 15.03.2023
Ortsgemeinde Forst
(Siegel)
Nicole Fuhrmann, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 17.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

Anlage zur Satzung vom 15.03.2023