Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I, Seite 546) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), beide in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kaisersesch am 18.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Wirtschaftswege in der Gemarkung Kaisersesch
Flur 6 Nr. 23/2
Flur 6 Nr. 23/3 teilweise
werden hiermit aufgehoben. Die vorgenannten Wegeflächen sind in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet. Die aufgehobene Wegefläche Flur 6 Nr. 23/3 wird zukünftig als Gemeindestraße gewidmet.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.