Der Ortsgemeinderat von Laubach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 34 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Laubach folgende II. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Laubach beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Laubach vom 12.07.2017 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 12 erhält folgende Fassung |
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten (§ 13), |
| b) | Gemischte Grabstätten (§ 13a), |
| c) | Rasengrabstätten (§14), als Reihen,- Urnenreihen und Urnenwahlgrabstätten |
| d) | Urnengrabstätten (§ 15), |
| e) | Anonyme Grabstätten (§ 16), |
| f) | Ehrengrabstätten (§ 17). |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
| 2. | §14 erhält folgende Fassung: |
(1) Bei Rasengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten. Es wird ein Grabfeld eingerichtet in dem sowohl Erd- und Urnenbestattungen zulässig sind. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt einheitlich 0,50 m. Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt einheitlich 0,70 m.
(2) Auf den Grabstätten können bodenbündige Platten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum und evtl. Kreuzzeichen in einer Größe von Länge 0,40 m x Breite 0,50 m x Dicke 0,05 m durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) angebracht werden. Die Namensplatten sind oberhalb des Kopfendes an der Grabstätte zu verlegen. Die Schriften sind nicht durch Erhöhung herzustellen. Bei Urnenbeisetzung in einer bestehenden Erdrasengrabstätte ist die Anbringung der Namenplatte für diese Beisetzung frühestens ein Jahr nach Bestattung zulässig. Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 31.10. bis Ostern möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
(3) In Rasengrabstätten für Urnenbestattungen dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die zweite Urne darf nur beigesetzt werden, wenn die verbleibende Restruhezeit noch 15 Jahre beträgt.
(4) In Rasengrabstätten für Erdbestattungen darf zusätzlich eine Urne als Zweit-bestattung beigesetzt werden, wenn die verbleibende Restruhezeit noch 15 Jahre beträgt.
| 3. | § 15 erhält folgende Fassung: |
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten, |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten |
| c) | in Reihengrabstätten |
| d) | in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13 a, |
| e) | in Rasengrabstätten |
| f) | in anonymen Urnengrabstätten |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Die Gräber haben folgende Maße:
| Länge | 0,80 m |
| Breite | 0,60 m |
| Abstand alter Friedhofsbereich | 0,70 m |
| Abstand neuer Friedhofsbereich | 0,50 m |
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
Die Gräber haben folgende Maße:
| Länge | 0,80 m |
| Breite | 0,60 m |
| Abstand alter Friedhofsbereich | 0,70 m |
| Abstand neuer Friedhofsbereich | 0,50 m |
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.07.2017 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.