Die Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Eulgem vom 05.05.2018 wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 2 „Art und Umfang“ ist der 1. Satz zu streichen: |
| „Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eulgem oder dessen Vertreter zu beantragen.“ |
| und zu ersetzen durch: |
| „Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eulgem oder bei einer von der Ortsgemeinde Eulgem beauftragten Person zu beantragen.“ |
| 2. | Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ ist im 1. Absatz der 7. Satz zu streichen: „Diese ist dem Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter rechtzeitig zu benennen.“ |
| und zu ersetzen durch: |
| „Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.“ |
| 3. | Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ ist vor dem letzten Absatz „Im Winter obliegt dem Benutzer die Reinigungs- und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.“ einzufügen: |
| „Auf dem gesamten Gelände ist das Zünden von Feuerwerkskörpern, Böllern etc. verboten. |
| Der Spielplatz und die Nachbargrundstücke (landwirtschaftliche Flächen) dürfen nicht als Parkplatz genutzt werden. Die angrenzenden Wirtschaftswege sind freizuhalten. Die Parkplätze am Gemeindehaus dürfen genutzt werden.“ |
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Eulgem tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.