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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 12/2026
Aus den Gemeinden
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1. Änderung der Benutzungsordnung für das Gemeindehaus in Eulgem

§ 1

Änderung

Die Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Eulgem vom 05.05.2018 wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 „Art und Umfang“ ist der 1. Satz zu streichen:

„Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eulgem oder dessen Vertreter zu beantragen.“

und zu ersetzen durch:

„Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eulgem oder bei einer von der Ortsgemeinde Eulgem beauftragten Person zu beantragen.“

2.

Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ ist im 1. Absatz der 7. Satz zu streichen:

„Diese ist dem Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter rechtzeitig zu benennen.“

und zu ersetzen durch:

„Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.“

3.

Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ ist vor dem letzten Absatz „Im Winter obliegt dem Benutzer die Reinigungs- und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.“ einzufügen:

„Auf dem gesamten Gelände ist das Zünden von Feuerwerkskörpern, Böllern etc. verboten.

Der Spielplatz und die Nachbargrundstücke (landwirtschaftliche Flächen) dürfen nicht als Parkplatz genutzt werden. Die angrenzenden Wirtschaftswege sind freizuhalten. Die Parkplätze am Gemeindehaus dürfen genutzt werden.“

§ 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Eulgem tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Eulgem, 28.02.2026
Ortsgemeinde Eulgem
gez.
Christian Schär, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 05.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister