Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde Eulgem für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Gemeindehauses und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie deren Einrichtungen erfolgt.
1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Veranstaltungstag für |
| 1.1 | Foyer incl. Küchennutzung | 80,00 € |
| 1.2 | Kleiner Saal incl. Foyer und Küchennutzung, 1. OG | 125,00 € |
| 1.3 | Großer Saal incl. Foyer und Küchennutzung, EG | 150,00 € |
| 1.4 | Kleiner Saal, großer Saal incl. Foyer und Küchennutzung | 200,00 € |
| 1.5 | Gruppen, die das Bürgerhaus wöchentlich benutzen (jährlich) | 120,00 € |
| 1.6 | Veranstaltungen auf dem Vorplatz incl. Toilettennutzung | 60,00 € |
| 2. | In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für Strom, Wasser und Abwasser enthalten. Für den Verbrauch von Pellets wird während der Heizperiode - im Zeitraum von 01. Oktober bis 31. März - eine Pauschale erhoben. Die Höhe der Heizpauschale beträgt 35,00 €. |
| 3. | Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 4. | Die besenreine Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung; dies gilt auch für die wöchentliche Nutzung. Die anschließende ordnungsgemäße Reinigung erfolgt durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft oder Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. |
| 5. | Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 150,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Gemeindehauses nach der Benutzung zurückerstattet. |
| 6. | Die gemeindlichen Räume des Gemeindehauses werden für Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Eulgem sowie für Sitzungen des Ortsgemeinderates gebührenfrei zur Verfügung gestellt. |
| 7. | Erfolgt die Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke einer Beerdigung, halbiert sich die zu entrichtende Gebühr. |
| 8. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen. |
1. | Für die Ausleihe von Einrichtungsgegenständen werden folgende Gebühren erhoben: |
1.1 | 1 Garnitur (1 Tisch und 6 Stühle) | 10,00 € |
1.2 | 1 Tisch | 4,00 € |
1.3 | 1 Stuhl | 1,00 € |
1.4 | 6 Kaffeegedecke | 2,00 € |
1.5 | 6 Menuegedecke | 2,00 € |
| 1.6 | Kaffeemaschine | 10,00 € |
2. | Ausgeliehene Einrichtungsgegenstände werden bei unvollständiger Rückgabe bzw. Defekt von der Ortsgemeinde neu beschafft. Die Kosten werden dem Ausleiher in Rechnung gestellt. |
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses vom 05.05.2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.