vom 24.03.2021
Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft beschließt der Ortsgemeinderat folgende Haushaltssatzung:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.900,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 15.100,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -5.200,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 9.900,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 12.800,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -2.900,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 12.500,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit — -12.500,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit — 2.900,00 €
Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.
a) | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, den 06.04.2021 bis einschl. Donnerstag, den 15.04.2021 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, öffentlich eingesehen werden. |
b) | Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.