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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 13/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung über die III. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung – der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 07.12.2023

über die III. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 07.12.2023

Der Ortsgemeinderat von Brachtendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 34 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 21.06.2005 folgende III. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Brachtendorf beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 21.06.2005 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet wie folgt:

§ 4

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  — 100,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  200,00 €

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  2.000,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  200,00 €

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

(II. Änderung v. 03.11.2016)  —  1400,00 €

5.

Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  200,00 €

6.

Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1  —  200,00 €

2. § 5 lautet wie folgt:

§ 5

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) 1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

eine Doppelgrabstätte  —  600,00 €

2.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für

eine Doppelgrabstätte  —  17,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

4.

Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Wahlgrabstätte

a) Gebühr i.H.v.  —  200,00 €

erhoben und ggf. zusätzlich

b) Gebühr nach Ziff. 3

(2)

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

eine Doppelgrabstätte für Rasengrabstätten  —  4000,00 €

2.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für

eine Doppelgrabstätte  —  160,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

4.

Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Rasenwahlgrabstätte

c) Gebühr i.H.v.  — 200,00 €

erhoben und ggf. zusätzlich

d) Gebühr nach Ziff. 3

(3) 1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1 für

eine Doppelgrabstätte  —  600,00 €

2.

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben.

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je-des volle Jahr für

eine Doppelgrabstätte  —  24,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(4) 1.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1 für

eine Doppelgrabstätte  —  2.800,00 €

2.

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben.

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je-des volle Jahr für

eine Doppelgrabstätte  —  112,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft

Brachtendorf, den 10.03.2024
gez. Eike Gries, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 14.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister