Der Ortsgemeinderat von Brachtendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 34 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 21.06.2005 folgende III. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Brachtendorf beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Brachtendorf vom 21.06.2005 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet wie folgt:
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 € |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 € |
| 2. | Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 2.000,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 200,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (II. Änderung v. 03.11.2016) — 1400,00 € |
| 5. | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 200,00 € |
| 6. | Gemischte Grabstätten |
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| Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 — 200,00 € |
2. § 5 lautet wie folgt:
| (1) 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| eine Doppelgrabstätte — 600,00 € |
| 2. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben. |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für |
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| eine Doppelgrabstätte — 17,00 € |
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| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| 4. | Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Wahlgrabstätte |
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| a) Gebühr i.H.v. — 200,00 € |
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| erhoben und ggf. zusätzlich |
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| b) Gebühr nach Ziff. 3 |
| (2) | 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| eine Doppelgrabstätte für Rasengrabstätten — 4000,00 € |
| 2. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben. |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für |
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| eine Doppelgrabstätte — 160,00 € |
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| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| 4. | Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Rasenwahlgrabstätte |
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| c) Gebühr i.H.v. — 200,00 € |
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| erhoben und ggf. zusätzlich |
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| d) Gebühr nach Ziff. 3 |
| (3) 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1 für |
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| eine Doppelgrabstätte — 600,00 € |
| 2. | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben. |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je-des volle Jahr für |
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| eine Doppelgrabstätte — 24,00 € |
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| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| (4) 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1 für |
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| eine Doppelgrabstätte — 2.800,00 € |
| 2. | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben. |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je-des volle Jahr für |
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| eine Doppelgrabstätte — 112,00 € |
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| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.