Der Ortsgemeinderat von Brachtendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende III. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Brachtendorf über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21.06.2005 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Gemischte Grabstätten, |
| c) | Wahlgrabstätten, |
| d) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, |
| e) | Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten, |
| f) | Reihen- und Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten, |
| g) | Anonyme Urnengrabstätten, |
| h) | Ehrengrabstätten. |
2. § 13 erhält folgende Fassung:
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| Länge | 1,20 m |
| Breite | 0,60 m |
| Abstand | 0,50 m |
| b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre | |
| Länge | 2,10 m |
| Breite | 0,90 m |
| Abstand | 0,50 m |
(3) Reihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Es gelten die Vorschriften des § 14. Die Gräber werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Die Instandhaltung und Pflege der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Auf den Grabstätten sind frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung bodenbündige Grabplatten anzubringen, so dass ein Befahren der Fläche mit einem Rasenmäher störungsfrei möglich ist. Die Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum sind durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) bei Reihengrabstätten in einer Größe von Länge 0,40 m, Breite 0,30 m, Dicke 0,04 m, bei Doppelgrabstätten in einer Größe von Länge 0,40 m, Breite 0,60 m, Dicke 0,04 m anzubringen. Die Grabplatten müssen aus dunkelgrauem, geschliffenen Granit bestehen.
Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern auf Rasengrabstätten ist ab 20.10. bis Ostern des nächsten Jahres zulässig. In der übrigen Zeit sind die Grabstätten zur Pflege freizuhalten.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
3. § 15 erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten,
d) in anonymen Urnengrabstätten nach § 17,
e) in Reihengrabstätten,
f) in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13 a,
g) in den zweistelligen Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Die Gräber haben folgende Maße:
| Länge | 0,80 m |
| Breite | 0,80 m |
| Abstand | 0,30 m |
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als zweistellige Grabstätte vergeben.
Die Gräber haben folgende Maße:
| Länge | 0,80 m |
| Breite | 0,80 m |
| Abstand | 0,30 m |
(4) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten sind Grabstätten, die in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen werden. Die Gräber werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Die Instandhaltung und Pflege der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Grabstätten werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt. Auf den Grabstätten sind frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung bodenbündige Grabplatten anzubringen, so dass ein Befahren der Fläche mit einem Rasenmäher störungsfrei möglich ist. Die Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum sind durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) bei Urnenreihengrabstätten in einer Größe von Länge 0,40 m, Breite 0,30 m, Dicke 0,04 m anzubringen, bei Urnenwahlgrabstätten in einer Größe von Länge 0,40 m, Breite 0,60 m, Dicke 0,04 m anzubringen. Es gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 3. Die Grabplatten müssen aus dunkelgrauem, geschliffenen Granit bestehen.
Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern auf Rasengrabstätten ist ab 20.10. bis Ostern des nächsten Jahres zulässig. In der übrigen Zeit sind die Grabstätten zur Pflege freizuhalten.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der An-meldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen und für Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten.
3. In § 33 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 Nr. 12a lautet wie folgt:
Nr. 12a Gegen die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 4 verstößt.
Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.