Der Ursprungs-Bebauungsplan „Westliche Ortserweiterung" ist im Jahr 1974 in Kraft getreten. Nach den derzeit geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westliche Ortserweiterung“ sind Nebenanlagen außerhalb der Baulinien und Baugrenzen unzulässig. Der Ortsgemeinderat Landkern hat in der öffentlichen Sitzung am 03.03.2026 dem Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes "Westliche Ortserweiterung" zugestimmt. Durch diese Änderung soll die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Einfriedungen und Stützmauern sowie Garagen, Stellplätze und Carports im rückwärtigen Grundstücksbereich auch außerhalb der Baulinien und Baugrenzen ermöglicht werden.
Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Westliche Ortserweiterung“ der Ortsgemeinde Landkern, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Übersichtsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit von
Montag, 13.04.2026
bis einschließlich
Montag, 18.05.2026
im Internet auf der Website der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter www.kaisersesch.de (>Aktuelles/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Amtliche Bekanntmachungen) unter dem Artikel „Ortsgemeinde Landkern - Offenlage der 5. Änderung des Bebauungsplanes ‚Westliche Ortserweiterung‘“ veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die vorgenannten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE01, zu folgenden Zeiten
| Montag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
| Dienstag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Zudem können die Unterlagen in dem vorgenannten Zeitraum auch über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Die Veröffentlichung im Internet und die Auslegung erfolgen im Rahmen des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Das Plangebiet ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Westliche Ortserweiterung“ umfasst die Grundstücke
Gemarkung Landkern
Flur 13
Flurstücke 73, 93, 94/1, 94/4, 94/5, 95/2, 95/5, 95/6, 96/3, 96/4, 97/2, 97/3, 97/4
Flur 14
Flurstücke 15, 16/2, 16/3, 16/4, 17, 18, 22/7, 23/2, 23/4, 23/5, 24, 25/1, 25/4, 26, 28, 29, 30/1, 32/1, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53/3, 53/8, 53/10, 56/1, 60/4, 60/6
Flur 15
Flurstücke 1/2, 2/1, 2/2, 3, 4, 5/1, 6/1, 7/3, 7/8, 7/9, 7/10, 7/11, 9, 10, 11, 12/1, 12/2, 18, 19, 22, 27, 28, 29, 30/1, 30/12, 30/13, 30/14, 30/15, 103/1, 104/1, 105/1, 106/3, 107/2, 108/4, 108/5, 108/6, 109, 110, 111/1, 111/3, 112/1, 113, 114/1, 114/2, 114/3, 115, 116/5, 116/6, 117/2, 118/1, 119, 120, 122/1, 123/1, 124/4, 125, 126, 127, 128, 129/1, 130/1, 131/1, 131/2, 132, 133, 134/1, 134/2, 135, 136, 137/1, 138/3, 138/4, 139/1, 140/4, 140/5, 140/8, 140/9, 140/10, 141/1, 142/1, 143/1, 144/1, 145, 146/1, 147/1, 148, 149/2, 149/4, 151/4, 152, 153/1, 154/1, 155/1, 156/1, 157, 159, 160, 161, 162
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Bedenken und/oder Anregungen zu dem Entwurf des genannten Bebauungsplanes abgegeben werden. Die Stellungnahmen/Bedenken/Anregungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4, § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den o.a. Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Änderungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber der Privatperson genutzt.
Hinweise:
| 1) | Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB abgesehen und unmittelbar die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Weiterhin wird von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung/Monitoring) ist nicht anzuwenden. |
| 2) | Die Öffentlichkeit kann sich ab Donnerstag, 02.04.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch zu den o.g. Zeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Eine Äußerung zu der Planung ist auch dann schon möglich. |