Die innerhalb der Ortslage von Dünfus befindliche Gemeindestraße
Flur 4 Nr. 83 (In den Borwiesen)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 4 Nr. 27/18 (Kreisstraße K 28 - Hauptstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 4 Nr. 83 und endet nach 180 m an der Einmündung Flur 3 Nr. 63/5 (Aufm Berg).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die Widmungsverfügungen der Gemeindestraße „In den Borwiesen“ vom 19.11.1984, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 24.11.1982 sowie die Widmungsverfügung vom 06.10.2009, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Treis-Karden Ausgabe Nr. 44/2009, werden durch diese ersetzt.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dünfus festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.