Das Gemeindehaus mit integriertem Feuerwehrtrakt der Ortsgemeinde Kalenborn ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen und Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (ausgenommen Disco-, Rock- u. ä. Veranstaltungen, nach Abstimmung mit Ortsbürgermeister) zur Verfügung. Polterabende sind zulässig, wobei das Poltern in der Halle nicht zulässig ist.
Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Kalenborn beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Gemeindehauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht im Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.
Der Benutzer muss das Gemeindehaus pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.
Beschädigungen auf Grund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Kalenborn beauftragten Person zu melden und umgehend zu beheben. Die Unterhaltungskosten (Strom, Wasser) sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten. Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist dem Ortsbürgermeister oder dem Beauftragten der Ortsgemeinde rechtzeitig zu benennen.
Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Nach der Benutzung ist das Gemeindehaus ordnungsgemäß zu reinigen. Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Mülls. Andernfalls wird diese Reinigung durch einen von der Ortsgemeinde Beauftragten auf Kosten des Benutzers vorgenommen. Bei nicht ordnungsgemäß beseitigtem Müll wird die Müllentsorgung ebenfalls auf Kosten des Benutzers durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
Bei Polterabenden und Polterhochzeiten sind auch das Außengelände zu reinigen und der anfallende Müll zu entsorgen.
Alle Einrichtungsgegenstände sind in die dafür vorgesehenen Räume zu bringen.
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Kalenborn an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung des Gemeindehauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 05.05.2007 tritt am gleichen Tage außer Kraft.