Die innerhalb der Ortslage von Hauroth befindliche Gemeindestraße
Flur 10 Nr. 147, Flur 10 Nr. 150, Flur 10 Nr. 163/18 und Flur 10 Nr. 163/20 (Belserweg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße besteht aus zwei Teilen.
| Teil 1: | Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 10 Nr. 163/28 (Landestraße L 99 - Hauptstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 10 Nr. 147 und Flur 10 Nr. 163/18. Sie endet an den Hausgrundstücken Flur 10 Nr. 138/3 und Flur 10 Nr. 154/1 mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 4 Nr. 21. |
| Teil 2: | Die Straße beginnt an der Einmündung 10 Nr. 163/28 (Landestraße L 99 - Hauptstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 10 Nr. 150 und Flur 10 Nr. 163/20 und endet an der Einmündung Flur 10 Nr. 147 (Belserweg). |
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hauroth festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.