Das Gemeindehaus „Alte Schule“, der „ehemalige Tanz- und Kinosaal“, die Freilichtbühne, die Amtsstube „Prison“, der Platz „Am Prison“ und die „Martinshütte“ der Stadt Kaisersesch sind öffentliche Einrichtungen. Diese stehen in der Trägerschaft der Stadt Kaisersesch. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Stadt Kaisersesch benötigt werden, stehen sie allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Feiern und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung; ferner allen Einwohnern der Stadt Kaisersesch für private Familienfeiern. Weiterhin werden der „ehemalige Tanz- und Kinosaal“ und die „Amtsstube Prison“ für Trauungen zur Verfügung gestellt. Für Jakobspilger existieren Übernachtungsmöglichkeiten im „Prison“. Darüber hinaus können die öffentlichen Einrichtungen auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Polterabende finden in den städtischen Liegenschaften nicht statt.
Die Gestattung der Benutzung ist beim Stadtbürgermeister oder bei einer von der Stadt Kaisersesch beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der jeweiligen öffentlichen Einrichtung die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht der öffentlichen Einrichtung steht der Stadt Kaisersesch und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum. Bei Trauungen im „ehemaligen Tanz- und Kinosaal“ sowie in der „Amtsstube Prison“ steht das Hausrecht dem jeweiligen Standesbeamten zu.
Der Benutzer muss die öffentliche Einrichtung pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.
Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Stadt zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Stadt auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten (Strom, Wasser, Heizung) sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.
Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Stadt vor Erteilung der Gestattung zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Der Benutzer darf die öffentliche Einrichtung nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Inneneinrichtung darf nicht im Freien (Außenbereich) genutzt werden, sie ist nur für den Innenbereich zulässig.
Feuer darf an der „Martinshütte“ nur in der dafür vorgesehenen Feuerstelle unterhalten werden. Holzkohlegrills dürfen nur im Freien benutzt werden. Vor dem Verlassen der „Martinshütte“ ist offenes Feuer bzw. die Glut mit Wasser vollkommen abzulöschen.
Die „Martinshütte“ liegt im Naherholungsgebiet „Langheck“. Die Zufahrten dorthin sind mit Schranken versehen. Es ist verboten, das gesamte Naherholungsgebiet mit Fahrzeugen zu befahren. Ausnahmen für den Transport von Materialien zur Hütte und von der Hütte sind zugelassen.
Nach der Benutzung ist die öffentliche Einrichtung ordnungsgemäß zu räumen und besenrein zu verlassen. Die Modalitäten zur Reinigung, Kostenübernahme der Reinigung und Abfallentsorgung sind in der Gebührensatzung für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kaisersesch geregelt.
Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Beauftragte.
Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Die Benutzungsordnung für das Gemeindehaus „Alte Schule“ vom 22.09.1991, den „ehemaligen Tanz- und Kinosaal“ vom 23.07.2007, die „Amtsstube (Erdgeschoss Prison)“ vom 23.07.2007 und die „Martinshütte“ vom 30.04.2022 treten am gleichen Tag außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.