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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 17/2026
Aus den Gemeinden
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1. Änderung der Benutzungsordnung für die Rosenthalhalle in Binningen

Satzung

über die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Benutzung der Rosenthalhalle in der Ortsgemeinde Binningen vom 15.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung

1.

Im Punkt 1.3 „Eigentum und Benutzungsberechtigung“ ist nach dem Satz „Ausnahmen können zugelassen werden“ folgende Formulierung aufzunehmen:

„Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Binningen beauftragten Person zu beantragen.“

2.

Im Punkt 2. „Bedingungen für die Benutzung“ ist ein neuer Punkt 2.4 aufzunehmen:

„2.4

Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei der Beantragung über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Binningen, 15.04.2026
Ortsgemeinde Binningen
Gez.
Günter Urwer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 15.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister