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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 17/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung der Rosenthalhalle in Binningen

Satzung

der Ortsgemeinde Binningen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Rosenthalhalle in Binningen vom 15.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Rosenthalhalle erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Rosenthalhalle und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Rosenthalhalle sowie deren Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für:

1.

Privatpersonen

1. Tag zzgl. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung

120,00 €

2. Tag zzgl. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung

60,00 €

2.

Ortsvereine

1. Tag zzgl. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung

120,00 €

2. Tag zzgl. Strom, Wasser, Abwasser und Heizung

60,00 €

3.

Beerdigung

inkl. Nebenkosten

60,00 €

4.

Benutzung der Musik- und Sprechanlage

20,00 €

Für die Nutzung durch Ortsfremde wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben.

Die Gebühren für Wasser, Abwasser, Strom und Heizöl werden nach Festsetzung der Gebührenhöhe durch den Ortsgemeinderat separat als Nebenkosten abgerechnet. Die entsprechenden Verbräuche einer Vermietung werden per Zählerständen Stromzähler, Wasseruhr und Heizöltankuhr erfasst.

Die Kosten für die Reinigung, sofern sie von den Benutzern nicht selbst durchgeführt wird, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt.

Die Gebühren für eine „gewerbliche Nutzung“ sowie Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden von Fall zu Fall vereinbart. Die Vereinbarungen werden vom Gemeinderat beschlossen.

Die Benutzung des Gemeindehauses durch die im Benutzungsplan aufgeführten Interessengruppen sowie vereinsinterne Veranstaltungen sind gebührenfrei.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Die Satzung der Ortsgemeinde Binningen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Binningen vom 31.05.2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Binningen, 15.04.2026
Ortsgemeinde Binningen
gez.
Günter Urwer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 15.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister