Die Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Landkern vom 14.11.2023 wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 2 „Art und Umfang“ Abs. 1 ist der erste Satz zu streichen: |
| „Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister oder beim Beauftragten der Ortsgemeinde zu beantragen.“ | |
| Und zu ersetzen durch: | |
| „Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Landkern beauftragten Person zu beantragen.“ | |
| 2. | Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ Abs. 3 ist der 2. Satz zu streichen: |
| „Diese ist bei dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde vor Erteilung der Gestattung zu benennen.“ | |
| Und zu ersetzen durch: | |
| „Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen.“ | |
| 3. | Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ Abs. 3 ist hinter dem Satz,,Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben“ einzufügen: |
| „Bei schulischen Feiern müssen zwei verantwortliche Erwachsene oder zwei Lehrkräfte während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Diese sind bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtung zu benennen.“ | |
| 4. | In § 3 „Pflichten der Benutzer“ wird als zusätzlicher Absatz 6 ergänzt: |
| „Im Außenbereich ist die Nutzung von elektronischen Boxen ab 22:00 Uhr untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann die Kaution einbehalten und vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.“ |
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Landkern tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.