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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 17/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung der Schutzhütte in Landkern

Satzung

der Ortsgemeinde Landkern über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 18.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Landkern für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenabrechnung

1.

Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt

für Einwohner pro Tag 120,00 €

für Einwohner anderer Gemeinden pro Tag 150,00 €

2.

Hinzu kommen die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie Kosten für Abwasser. Diese werden als Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 € pro Benutzungstag erhoben.

3.

Für die Reservierung der Schutzhütte wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 € erhoben. Diese wird bei erfolgter Nutzung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet. Im Falle der Nichtbenutzung der Schutzhütte bzw. bei Stornierung wird die Reservierungsgebühr einbehalten.

4.

Bei schulischen Halbtagesveranstaltungen beträgt die Benutzungsgebühr 50,00 €. Die Nebenkostenpauschale beträgt bei schulischen Halbtagesveranstaltungen 10,00 €. Die Reservierungsgebühr beträgt bei schulischen Halbtagesveranstaltungen 50,00 €.

5.

Den ortsansässigen Vereinen, der KiTa und der Grundschule Landkern wird die Schutzhütte zur Durchführung einer Veranstaltung einmal jährlich kostenlos zur Verfügung gestellt.

6.

Der Grillgemeinschaft, die die jährlichen Grillabende organisiert, wird die Schutzhütte zur Durchführung derselben zusätzlich gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

7.

Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

8.

Die Reinigung der Schutzhütte hat durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung – spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des darauffolgenden Tages – zu erfolgen. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde. Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten sind vom Benutzer zu tragen.

9.

Für jede Benutzung wird eine Kaution in Höhe von 120,00 € erhoben. Die Kaution wird nach Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Beendigung der Veranstaltung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet.

10.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten, solche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 5

Fälligkeit

Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Schutzhütte vom 31.08.2024 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.05.2025 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Landkern, 18.04.2026
Ortsgemeinde Landkern
gez.
Ewald Mattes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 20.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister