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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 18/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung über die II. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Gamlen

vom 11.04.2008 über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 19.04.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund es § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende II. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Gamlen über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 11.04.2008, in der Fassung der I. Änderung vom 06.10.2018, wird wie folgt geändert:

§ 6 (Gemeindeanteil) erhält folgende Fassung:

Der Gemeinderat legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Ortsgemeinde selbst übernimmt. Dieser richtet sich bei Feld- und Waldwegen nach

(1) dem Aufkommen am Kraftfahrzeugverkehr,

(2) der Nutzung

a)

als Reit- und Radwege sowie

b)

für den Fremdenverkehr

wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind. Der Gemeindeanteil beträgt 30 %.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gamlen, den 19.04.2024
Ortsgemeinde Gamlen
(Siegel)
Gez.
Michael Münch
Ortsbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 23.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister