Der Ortsgemeinderat hat aufgrund es § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende II. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Gamlen über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 11.04.2008, in der Fassung der I. Änderung vom 06.10.2018, wird wie folgt geändert:
§ 6 (Gemeindeanteil) erhält folgende Fassung:
Der Gemeinderat legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Ortsgemeinde selbst übernimmt. Dieser richtet sich bei Feld- und Waldwegen nach
(1) dem Aufkommen am Kraftfahrzeugverkehr,
(2) der Nutzung
| a) | als Reit- und Radwege sowie |
| b) | für den Fremdenverkehr |
wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind. Der Gemeindeanteil beträgt 30 %.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.