Der Ortsgemeinderat Hambuch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) alle in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 23.11.2012 wird wie folgt geändert:
§ 2, Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
In § 7 wird die Bezeichnung sowie Absatz 1 wie folgt geändert:
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist. Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen) werden in der dieser Satzung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.
Die Anlage zu § 2, Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Straßenverzeichnis
- Auf den Bungerten
- Auf der Kunn und Stichstraße
- Brunnenstraße
- Cochemer Weg
- Eulgemer Straße – K 21
- Fronwiese
- Hainbuchenstraße
- Hauptstraße und Hauptstraße – K 23
- Hausteil
- Heerweg
- Im Sührchen
- In der Helt und Stichstraße
- Kirchstraße
- Melzgarten
- Mohlpesch
- Mühlenweg
- Schulstraße
- Vor Ried
- Wiesengrund
- Wiesenstraße
Verbindungsfußwege:
Hauptstraße – Dorf-/Spielplatz
Hauptstraße – Auf den Bungerten
Mohlpesch – Wirtschaftsweg/Cochemer Weg
In der Helt - Dorf-/Spielplatz
In der Helt – Wirtschaftsweg
Die Anlage zu § 7, Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Besonders gefährliche Fahrbahnstellen
| - | Brunnenstraße, und zwar an Hausnummer 11 |
| - | Kirchstraße, und zwar von Hausnummer 1 bis 5 |
| - | Kreuzungsbereich „Auf den Bungerten/Wiesenstraße“ Hausnr. 11, 14 und 16 |
| - | In der Helt von den Hausnummern 1-14 sowie Nr. 16,18,20,22,24 und 26 |
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.