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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 18/2024
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die I. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hambuch vom 23.11.2012 über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 12.04.2024

Der Ortsgemeinderat Hambuch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) alle in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 23.11.2012 wird wie folgt geändert:

§ 2, Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Verkehrsflächen oder Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig von einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist dieser Satzung als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.

In § 7 wird die Bezeichnung sowie Absatz 1 wie folgt geändert:

Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist. Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen) werden in der dieser Satzung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

Die Anlage zu § 2, Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Straßenverzeichnis

- Auf den Bungerten

- Auf der Kunn und Stichstraße

- Brunnenstraße

- Cochemer Weg

- Eulgemer Straße – K 21

- Fronwiese

- Hainbuchenstraße

- Hauptstraße und Hauptstraße – K 23

- Hausteil

- Heerweg

- Im Sührchen

- In der Helt und Stichstraße

- Kirchstraße

- Melzgarten

- Mohlpesch

- Mühlenweg

- Schulstraße

- Vor Ried

- Wiesengrund

- Wiesenstraße

Verbindungsfußwege:

Hauptstraße – Dorf-/Spielplatz

Hauptstraße – Auf den Bungerten

Mohlpesch – Wirtschaftsweg/Cochemer Weg

In der Helt - Dorf-/Spielplatz

In der Helt – Wirtschaftsweg

Die Anlage zu § 7, Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Besonders gefährliche Fahrbahnstellen

-

Brunnenstraße, und zwar an Hausnummer 11

-

Kirchstraße, und zwar von Hausnummer 1 bis 5

-

Kreuzungsbereich „Auf den Bungerten/Wiesenstraße“

Hausnr. 11, 14 und 16

-

In der Helt von den Hausnummern 1-14 sowie

Nr. 16,18,20,22,24 und 26

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hambuch, den 12.04.2024
gez.
Matthias Hetger, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 23.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister