über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Gamlen vom 19.04.2024
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Der § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Gamlen vom 31.03.2022 wird wie folgt geändert:
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:
| 1. | Für das Gemeindehaus komplett |
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| 1.1 | Festveranstaltung |
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| Bei ortsansässigen Vereinen |
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| Für den 1. und 2. Tag | 220,00 € |
| Für jeden weiteren Tag | 110,00 € |
| 1.2 | Familienfeier |
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| Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier |
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| Pro Tag | 165,00 € |
| 1.3 | Ausrichtung der Kirmes |
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| Pro Tag | 110,00 € |
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| 2. | Für den kleinen Saal |
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| 2.1 | Festveranstaltung |
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| Bei ortsansässigen Vereinen |
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| Für den 1. und 2. Tag | 110,00 € |
| Für jeden weiteren Tag | 55,00 € |
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| 2.2 | Familienfeier |
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| Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier |
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| Pro Tag | 82,50 € |
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| 3. | Beerdigung |
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| Pauschal inkl. Nebenkosten | 55,00 € |
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| 4. | Nutzung durch Vereine/Gruppen |
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| 4.1 | Nutzung durch örtliche Vereine/Gruppen zu Übungszwecken |
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| Pro Benutzungstag | 5,50 € |
| 4.2 | Nutzung durch auswärtige Vereine/Gruppen zu Übungszwecken |
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| Pro Benutzungstag | 16,50 € |
Für eine gewerbliche Nutzung wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.
Es werden für die Nebenkosten wie Wasser, Abwasser, Strom und Heizung folgende Pauschalbeträge erhoben:
| 1. | Für das Gemeindehaus komplett |
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| 1.1 | mit Nutzung der Heizung | 70,00 € |
| 1.2 | ohne Nutzung der Heizung | 40,00 € |
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| 2. | Für den kleinen Saal |
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| 2.1 | mit Nutzung der Heizung | 35,00 € |
| 2.2 | ohne Nutzung der Heizung | 20,00 € |
Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
Das Gemeindehaus wird für Sitzungen kommunaler Gremien gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Weiterhin gebührenfrei sind die Räumlichkeiten für die Durchführung von satzungsgemäßen Parteiveranstaltungen der örtlichen und überörtlichen zugelassenen Parteien und Wählergemeinschaften, die im Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch vertreten sind.
Für die Durchführung der Alten- und Seniorentage werden keine Gebühren und keine Nebenkosten erhoben. Für die Durchführung des Martinsabends werden keine Gebühren erhoben; die Nebenkosten sind zu zahlen. Für die Nebenkosten ist eine Pauschale von 30,00 € zu zahlen.
Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Gamlen auf Kosten des Benutzers.
Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 200,00 € beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird.
Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.