| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 54470 Bernkastel-Kues, 23.04.2025 |
| DLR Mosel | Görresstraße 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06531-9560 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberelz-Lirstal | Telefax: 06531-956103 |
| Aktenzeichen: 31287-HA2.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 16.10.2017 festgestellte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Oberelz-Lirstal, Landkreis Vulkaneifel, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke Nr. |
| Oberelz | 4 | 57 |
| Oberelz | 16 | 1, 2, 3, 4/1, 4/2, 4/3, 7, 10/1, 10/2, 10/3, 16/2, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 38 |
| Lirstal | 1 | 36, 37, 38, 39, 45, 46, 51/35, 52/35, 53/47, 54/47 |
| Lirstal | 2 | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 74, 75, 79/2, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88/65, 89/65, 90/64, 91/64, 92/20, 93/21, 95/38 |
| Lirstal | 4 | 41/34 |
| Lirstal | 5 | 3, 25/2 |
| Lirstal | 9 | 49, 50, 80/6, 81/1, 83/3 |
| Lirstal | 11 | 83 |
| Retterath | 14 | 35/1, 37, 42 |
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke Nr. |
| Oberelz | 13 | 102, 103, 106/1, 118/5, 118/6, 118/7, 118/8, 119/2, 119/11, 119/12, 119/13, 119/15, 119/16, 119/17, 119/18, 119/19, 123, 124, 161/7, 161/9, 162/9, 162/10, 166/3, 166/10, 169/4, 170/2 |
| Lirstal | 8 | 20, 21, 22, 23, 27, 28, 111 |
| Kalenborn | 6 | 16 |
| Kalenborn | 9 | 75/1, 75/2, 87/1, 87/2, 88/1, 88/2, 89/1, 89/2, 91/1, 91/2, 91/3, 91/4, 91/5, 91/6, 96/1, 96/2, 212/76, 213/78, 223/97, 225/91 |
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 16.10.2017 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Oberelz-Lirstal”
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
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Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 646 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine Vergrößerung von etwa 40 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Oberelz-Lirstal hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 30.09.2024 zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die Zuziehung der unter Nr. I. 1.1. genannten Flurstücke aus der Gemarkung Oberelz erfolgt aus vermessungstechnischen Gründen, da nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Elztal I ein Anschluss an die neu gebildeten Flurstücke im Bereich der nordöstlichen Gemarkungsgrenze erfolgen kann.
Die Zuziehung von Flurstücken am Rand der Ortslage Lirstal, im Bereich der L 95, erfolgt aus Gründen einer zweckmäßigen Grenzziehung nach dem erfolgten Ausbau der Landesstraße L 95. Der Landesbetrieb Mobilität - Rheinland-Pfalz befürwortet die Zuziehung der neu abzugrenzenden Straßenfläche und angrenzender betroffener privaten Flächen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens.
Die Zuziehung im westlichen Verfahrensgebiet auf der Gemarkung Lirstal, Flur 2 erfolgt, da zum einen möglichst alle landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Lirstal neu geordnet werden sollen und zum anderen etwa 80 % der Fläche im Eigentum von Teilnehmern aus Lirstal stehen, die ein Interesse daran haben, dass ihr jeweiliger gesamter Flurstücksbestand in der Bodenordnung berücksichtigt wird. Dieser Bereich war im Rahmen der Aufklärungsversammlung für die Bodenordnung bereits vorgesehen und wird nun nachträglich zum Flurbereinigungsverfahren zugezogen.
Für die Abgrenzung der Ortslage Lirstal, die nicht dem Flurbereinigungsverfahren unterliegt, liegt ein Antrag der Ortsgemeinde Lirstal vor, zwei Teilbereiche an der Verfahrensgrenze der Ortslage auszuschließen. Es handelt sich um Flächen in der Lage „Vor der Hard“ und ehemalige Wegeflächen „Oberm Müllenbüsch“.
In der Gemarkung Oberelz erfolgt der Ausschluss der Flurstücke die dem rechtlich gültigen Bebauungsplan „Auf dem Breitenstück“ unterliegen.
Die Flurstücke der Gemarkung Kalenborn, die bisher dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen, werden ausgeschlossen, da kein Austausch mit anderen Verfahrensteilen vorgenommen werden kann und der jetzige Zustand am Gewässer „Ahlsbach“ nicht verändert wird. Die Eigentumsverhältnisse sind ausreichend geklärt und weitere Arrondierungen sind nicht erforderlich.
Des Weiteren erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers. Das im Flurbereinigungsbeschluss aufgeführte Flurstück, Gemarkung Kalenborn, Flur 9, Nr. 6/2 wird in Nr. 96/2 korrigiert, das nach Nr. I. 1.2 mit diesem Änderungsbeschluss ausgeschlossen wird.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes, für die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG erfüllt sind.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim |
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder | |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstrasse 6, 54295 Trier |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der |
| Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier | |
| oder | |
| 4. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder |
| 5. | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung |
erhoben werden.
Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.
Hinweise:
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