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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 20/2023
Aus den Gemeinden
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Heizungstausch: Nahwärmekunden wird längere Übergangsfrist eingeräumt

Wann muss die Heizung wirklich ersetzt werden?

Die aktuellen Berichterstattungen zum geplanten Aus für Öl- und Gasheizungen werfen in den Gemeinden, in denen Dorfwärmenetze entstehen sollen, viele Fragen auf.

Soviel vorweg: Es soll eine verlängerte Übergangsfrist (bis zu 10 Jahre) für Anschlussnehmer der zukünftigen Nahwärmenetze geben!

Die Bundesregierung hat sich auf ein Verbot für Öl- und Gasheizungen ab 2024 geeinigt, das Kabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt. Zu beachten ist, dass es sich nur um einen Gesetzesentwurf handelt und es im Rahmen der Beschlussfassung durch den Bundestag noch zu Änderungen kommen kann! Wenn das Gesetz, wie geplant, verabschiedet wird bedeutet das aber nicht, dass funktionierende Heizungen ausgebaut werden müssen.

Die Einigung sieht vor, dass der Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen ab 2024 verboten wird. Stattdessen sollen neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wie geplant, soll es Ausnahmen, Übergangsfristen und Förderungen geben.

Falls der jetzige Entwurf in Kraft tritt, gilt generell:

Kein Eigenheimbesitzer oder Vermieter muss seine funktionierende Heizung ausbauen.

Wenn die Öl- oder Gasheizung noch ordnungsgemäß läuft, kann sie weiterhin betrieben werden.

Auch Reparaturen sind möglich. Ist die Heizung also nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin laufen.

Allerdings: Sobald eine Heizung 30 Jahre in Betrieb ist, sind viele Immobilienbesitzer zur Modernisierung verpflichtet. Ausnahmen sollen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für selbstnutzende Eigentümer, die seit Februar 2002 in ihrem Eigentum wohnen, gelten.

Ferner soll es laut der Vorlage eine allgemeine Härtefallregelung geben. Sie soll greifen, wenn der Einbau einer Heizung, welche die Erneuerbaren-Vorgaben erfüllt, aus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die 65-Prozent-Vorgabe soll auch nicht für Hausbesitzer, die über 80 Jahre alt sind und eine neue Heizung einbauen lassen, gelten. Erst wenn deren Haus vererbt oder verkauft wird, soll das neue Recht greifen - mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.

Eine wichtige Übergangsfrist und Ausnahme geht aus einem aktuellen Pressetext des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hervor:

„Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

Es besteht somit aktuell kein Handlungsdruck, eine kurzfristige Entscheidung zu treffen. Vielmehr sollte jeder Hauseigentümer im Bereich der geplanten Nahwärmenetze zunächst abwarten, bis er ein konkretes Angebot für seinen Nahwärmeanschluss erhält und feststeht, ob das Projekt insgesamt umgesetzt werden kann.