Die innerhalb der Ortslage von Roes befindliche Gemeindestraße
Flur 4 Nr. 161/1 und Flur 4 Nr. 284 (Neustraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung in Flur 4 Nr. 276/2 (Kreisstraße K 26 - Zur Schwanenkirche) und verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 4 Nr. 161/1 und Nr. 284. Sie verläuft zunächst 86 m in südöstlicher, weitere 28 m in südlicher, 68 m in südöstlich und anschließend 71 m in nordwestlicher Richtung. Die Straße endet an der Einmündung in Flur 4 Nr.308/2 (Hauptstraße).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die Widmungsverfügung der Straße „Neustraße“ vom 30.04.1990, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 05.05.1990, wird durch diese ersetzt.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Roes festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.