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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 22/2023
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Kaisersesch

In der Gemarkung Kaisersesch, Flur 14, Flurstücke 86, 95, 96, 97/1, 98/1, 98/2, 99/1, 113, 114, 117 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 22.05.23 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

1c) Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

2. Abmarkung der Grenzpunkte

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.

Die Abmarkung der Grenzpunkte wird dauernd unterlassen, weil diese in der Örtlichkeit hinreichend gekennzeichnet sind - in Übereinstimmung mit § 20 (3) Nr. 1 LGVermDVO, in der Skizze mit „C“ bezeichnet.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.06.23 – 16.07.23 bei Herrn ÖbVI Stephan Schopp, Weidenstraße 11a, 56766 Ulmen, Tel.: 02676 – 9521057 ausgelegt und kann nach vorheriger telefonischer Absprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Herrn ÖbVI Stephan Schopp, Weidenstraße 11a, 56766 Ulmen erhoben werden

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gez. Dipl. Ing. (FH) Stephan Schopp,
Öffentl. best. Vermessungsingenieur