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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 22/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Kail vom 16.05.2026

Der Ortsgemeinderat Kail hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

§ 2

Beitragsgegenstand

§ 3

Beitragsmaßstab

§ 4

Beitragsschuldner

§ 5

Beitragsermittlung

§ 6

Gemeindeanteil

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 9

Fälligkeit

§ 10

Öffentliche Last

§ 11

In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Kail erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Kail gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3

Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5

Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6

Gemeindeanteil

Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 5 % festgesetzt.

§ 7

Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Ortsgemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10

Öffentliche Last

Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Kail vom 14.03.2007 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Kail, den 16.05.2025
Ortsgemeinde Kail
(Siegel)
gez.
Christian Berens, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 21.05.2026
Verbandsgemeinde Kaisersesch
In Vertretung
Gerhard Weber, Erster Beigeordneter