Aus gegebenem Anlass möchte ich auf die Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Abfallentsorgung hinweisen.
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmt, dass Abfallbehälter durch den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereitzustellen sind, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann so, dass das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind.
Dabei hat das Aufstellen so zu erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.
Immer wieder ist zu beobachten, dass einige Mitbürger die Abfallgefäße bereits mehrere Tage vor dem bestimmten Entsorgungstermin auf der Straße bereitstellen.
Auch hier bitte ich alle Einwohner im Rahmen des gemeinschaftlichen Miteinanders um gegenseitige Rücksichtnahme sowie darum, die Regelungen der Abfallsatzung zu befolgen.