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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 24/2025
Aus den Gemeinden
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2. Änderung der Gebührensatzung für die Schutzhütte in Landkern

Satzung

über die 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Landkern über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 27.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderungen in der Satzung

1.

§ 3 „Entstehen der Gebührenpflicht“ erhält folgende neue Fassung:

Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.

2.

Im § 4 Nr. 3 „Gebührenabrechnung“ wird die Reservierungsgebühr auf 120,00 € festgesetzt.

3.

Der § 5 „Fälligkeit“ wird wie folgt geändert:

Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Landkern, 27.05.2025
Ortsgemeinde Landkern
gez.
Ewald Mattes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 28.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister