über die 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Landkern über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 27.05.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
| 1. | § 3 „Entstehen der Gebührenpflicht“ erhält folgende neue Fassung: |
| Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt. |
| 2. | Im § 4 Nr. 3 „Gebührenabrechnung“ wird die Reservierungsgebühr auf 120,00 € festgesetzt. |
| 3. | Der § 5 „Fälligkeit“ wird wie folgt geändert: |
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| Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig. |
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.