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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 24/2026
Aus den Gemeinden
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Aus den Gemeinden - 1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Kaifenheim

1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Kaifenheim

Satzung

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Kaifenheim vom 24.05.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderungen in der Satzung

1.1

Der § 4 „Gebührenberechnung“ Abs. 3. erhält folgende neue Fassung:

„Die besenreine Räumung und Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Die anschließende ordnungsgemäße Reinigung erfolgt durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.“

1.2

Im § 4 „Gebührenberechnung“ ist im Abs. 5. der letzte Satz zu streichen:

„Nach der Kirmes erfolgt die Reinigung durch den Ausrichter unmittelbar nach der Veranstaltung.“

und zu ersetzen durch:

„Die entstehenden Reinigungskosten sind vom Ausrichter zu zahlen.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Kaifenheim, 24.05.2026
Ortsgemeinde Kaifenheim
gez.
Reinhard Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 01.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister