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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 25/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Hauroth

Satzung

der Ortsgemeinde Hauroth über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Hauroth vom 11.06.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für

1.1

Öffentliche Festveranstaltung

120,00 €

1.2

Geschlossene Veranstaltung

80,00 €

1.3

Familienfeier Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

80,00 €

1.4

Beerdigung

50,00 €

1.5

Benutzung Festplatz

30,00 €

1.6

Benutzung Festplatz und Toiletten

60,00 €

2.

Die Bewirtschaftungskosten für Wasser, Abwasser, Beleuchtung und Heizung sind in den Pauschalbeträgen enthalten.

3.

Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Hauroth oder durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.

4.

Bei vereinsinternen Veranstaltungen ist eine Veranstaltung im Jahr gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen vom Verein ein Entgelt erhoben wird oder ein Verkauf stattfindet.

5.

Das Gemeindehaus kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) gebührenfrei genutzt werden.

6.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses vom 09.06.2005 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Hauroth, 11.06.2026
Ortsgemeinde Hauroth
gez.
Stefan Schneider, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 11.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister