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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 25/2026
Aus den Gemeinden
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Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes „Bodengraben“

Bekanntmachung

Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes „Bodengraben“

Der Ortsgemeinderat Roes hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2026 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes „Bodengraben“ gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB beschlossen.

Die Veränderungssperre hat den Zweck der Sicherung der Planung für den Bereich des Planbereiches des Bebauungsplanentwurfes „Bodengraben“. In dem Bereich für den die Veränderungssperre gilt, dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (= Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Weiterhin dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre des Ortsgemeinderates Roes vom 27.05.2026 wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.

Nachstehend ist die Satzung im Wortlaut wiedergegeben:

„Satzung

der Ortsgemeinde Roes über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes Bodengraben, Roes

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. 12 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), alle in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Ortsgemeinderat Roes die folgende Satzung:

§ 1 Anordnung und räumlicher Geltungsbereich

Der Ortsgemeinderat Roes hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.06.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Bodengraben aufzustellen. In der öffentlichen Sitzung am 24.09.2025 hat der Ortsgemeinderat beschlossen, die Grundstücke Flur 10 Nr. 61 tlw., 62 tlw. und 63 tlw. in den Bebauungsplan „Bodengraben“ einzubeziehen. Zur Sicherung der Planung wird für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bodengraben eine Veränderungssperre angeordnet.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Bodengraben der Ortsgemeinde Roes.

Von der Veränderungssperre sind die nachfolgenden Grundstücke betroffen:

Gemarkung Roes, Flur 4 Flurstücke 109/2, 110/2, 110/3, 110/6, 110/7, 111/3, 112, 113, 114, 115, 116, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 117/5, 117/6, 117/7, 117/8, 124, 253/2 (Weg), 254/2 (Weg), 255 (Weg), 256 (Weg) tlw., 257 (Weg) tlw., 318 (Weg) tlw., 319/2 (Weg), 334/1 (Weg), 340 (Weg), 341/1, 342

Flur 6 Flurstücke 39 tlw., 40/1, 40/2, 41/1, 41/2, 42, 106 (Weg) tlw.

Flur 10 Flurstücke 61 tlw., 62 tlw., 63 tlw.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der dieser Satzung als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Rechtswirkung

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Roes, den 11.06.2026
Ortsgemeinde Roes
Jörg Fuhrmann, Geschäftsführender Ortsbürgermeister
Siegel

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

Folgende Hinweise werden gegeben:

A. Allgemeine Hinweise

Die Satzung über die Veränderungssperre kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE04, zu folgenden Zeiten

Montag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Mittwoch:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag:

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

B. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des BauGB

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des

§ 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

C. Hinweis auf die Vorschriften des § 18 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB

1.

Dauert die Veränderungssperre insgesamt länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder die erste Zurückstellung eines Baugesuches hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

2.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Ortsgemeinde Roes beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).

3.

Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 BauGB mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, die Erlöschungsfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB)

D. Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung

Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz hingewiesen.

Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Roes, den 12.06.2026
Ortsgemeinde Roes
Jörg Fuhrmann
Geschäftsführender Ortsbürgermeister