Der Stadtrat von Kaisersesch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.03.2024 den Bebauungsplan 5. Änderung des Bebauungsplans Gewerbe- und Industriegebiet „Schaftrift / Karschheck“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Bebauungsplan 5. Änderung des Bebauungsplans Gewerbe- und Industriegebiet „Schaftrift / Karschheck“ wurde der Kreisverwaltung Cochem-Zell mit Schreiben vom 13.12.2024 zur Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell hat mit Schreiben vom 26.03.2025 (Az.: BLP-K 0198/2023) mitgeteilt, dass die Genehmigung als erteilt gilt, da sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wurde.
Die Genehmigungsfiktion des Bebauungsplan 5. Änderung des Bebauungsplans Gewerbe- und Industriegebiet „Schaftrift / Karschheck“ wird hiermit bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5. Änderung des Bebauungsplans Gewerbe- und Industriegebiet „Schaftrift / Karschheck“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke in der Gemarkung Kaisersesch:
Flur 8
Flurstücke 72 tlw., 82/1 tlw., 82/2 tlw., 83/2 tlw., 141/4 tlw., 147/11, 160, 163/1 tlw., 163/3, 164/1, 164/3 tlw., 166/5 tlw., 166/6; 167/2 tlw., 167/3, 168/7 tlw. und 168/8 sowie
Flur 20
Flurstücke 10/3, 75/1 tlw., 75/7 tlw., 84/1 tlw., 93/5, 93/6, 93/9, 93/17 tlw., 115/4 tlw., 115/22 tlw., 115/28 tlw. und 115/33 tlw.
Die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung einschl. Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE04, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB (Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen) wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz hingewiesen. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.