Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) alle in der derzeit geltenden Fassung folgende II. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kail beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Kail vom 08.12.2015 wird wie folgt geändert:
Urnengrabstätten
(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gräber haben folgende Größe: Breite 1,00 m, Länge 0,70 m, Abstand 0,40 m.
2. § 16 erhält folgende Fassung
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die in einem besonderen Grabfeld für jede Grabart einzeln ausgewiesen werden. Es werden folgende Rasengrabarten eingerichtet:
| a) | Rasengrabstätten als Reihengrabstätten (Erdbestattungen), |
| b) | Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten (Erdbestattungen), |
| c) | Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten, |
| d) | Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten. |
(2) Rasengrabstätten für Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Bei Rasengrabstätten als Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist als Plattenmaterial für die Grabplatte Naturstein vorgeschrieben. Die Platten müssen eine Länge von 60 cm und eine Breite von 80 cm aufweisen. Die Stärke der Platten soll 5 cm nicht unterschreiten.
(3) Bei Rasengrabstätten als Wahlgrabstätte für Erdbestattungen ist als Plattenmaterial für die Grabplatte Naturstein vorgeschrieben. Die Platten müssen eine Länge von 60 cm und eine Breite von 120 cm aufweisen. Die Stärke der Platten soll 5 cm nicht unterschreiten.
Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(4) Bei Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätte ist eine liegende Grabplatte in Naturstein mit den Maßen Länge 40 cm x Breite 30 cm x Stärke von mindestens 5 cm vorgeschrieben. Es ist nur eine Urne pro Grabstätte zulässig.
(5) Bei Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätte ist eine liegende Grabplatte in Naturstein mit den Maßen Länge 50 cm x Breite 40 cm x Stärke von mindestens 5 cm vorgeschrieben. Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben
(6) Bei der Gestaltung der Rasengrabstätten für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) gilt:
Die Platten sind mit Schienen oder Sturz so zu fixieren, dass ein Absacken verhindert wird. Die Grabplatten sollen so in den Boden eingearbeitet werden, dass ein Befahren der Fläche mit einem Grasmäher störungsfrei möglich ist. Der Abstand zwischen den Grabstätten soll 40 cm betragen.
In der Mitte der Platte ist eine Stehle zulässig, dessen Höhe 80 cm nicht überschreiten darf. Wird eine Stehle angebracht ist diese so zu dimensionieren und zu platzieren, dass nach allen Seiten ein Randbereich von mindestens 15 cm für Mäharbeiten freibleibt. Die Stehle muss den Vor- und Zunamen des/der Verstorbenen, sowie dessen Geburts- und Sterbedaten enthalten. Wird keine Stehle angebracht ist die Schrift in die Grabplatte einzuarbeiten und der Hintergrund muss getönt werden (vertiefte Schrift). Die Bedingungen für dieses Rasengrab sind in jedem Einzelfall schriftlich anzuerkennen.
Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern ist zulässig, wenn das Befahren mit einem Grasmäher weiterhin störungsfrei gewährleistet werden kann.
(7) Bei der Gestaltung der Rasengrabstätten als Urnenreihen- und –wahlgrabstätten gilt:
Die Grabplatte muss den Vor- und Zunamen des/der Verstorbenen, sowie dessen Geburts- und Sterbedaten enthalten. Die Schrift muss in die Grabplatte eingearbeitet und der Hintergrund getönt werden (vertiefte Schrift). Die Platte ist mit Schienen oder Sturz so zu fixieren, dass ein Absacken verhindert wird. Die Grabplatte soll so in den Boden eingearbeitet werden, dass ein Befahren der Fläche mit einem Grasmäher störungsfrei möglich ist. Die Bedingungen für dieses Rasengrab sind in jedem Einzelfall schriftlich anzuerkennen.
Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. In der Zeit von 1 Woche nach Ostern bis 1 Woche vor Allerheiligen ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten.
Diese Satzung tritt am Tage nach bekanntwerden in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.